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Die Shopversion 2.0.4.2 rev 11374 ist das zweite Bugfix-Update der Shopversion 2.0.4.0 rev 11204 bzw. 2.0.4.1 rev 11327, da es immer noch Probleme mit dem neuen Installer gab.
Wenn euch unser Engagement und die Shopsoftware gefällt, dann freuen wir uns über eine finanzielle Unterstützung, da diese in der Vergangenheit doch sehr stark zurück gegangen ist!
Folgende Änderungen sind enthalten (Auszug aus dem Changelog):
Seit modified eCommerce Shopsoftware 2.0.4.2
- Fix #1462 Fehler in customers_status.sql (Kundengruppe "Admin" wird nicht in deutscher Sprache angelegt)
- Fix #1468 eingeschalteter Cache führt zu Problemen bei Listingfiltern und Rezensionen
- Fix #1497 Umlaute in Kundengruppen werden bei Installation in UTF-8 nicht korrekt angelegt
Achtung: Seit Shopversion 2.0.4.0 rev 11204 setzen wir mindestens PHP 5.6 voraus!
An dieser Stelle sei auch nochmal an unser gedrucktes Handbuch für Shopbetreiber erinnert:
von: Tomcraft am 28. Oktober 2016, 15:55:18Das Handbuch richtet sich an alle aktuellen und zukünftigen Shopbetreiber, die modified eCommerce Shopsoftware im Detail kennenlernen möchten und eine fundierte Anleitung für die tägliche Arbeit mit dem Adminbereich wünschen.
Mit dem Kauf dieses Handbuchs bekommt der Leser eine detaillierte, intuitive Anleitung, einen Demoshop Schritt für Schritt selbst zu erkunden und unterstützt damit gleichzeitig das Projekt. Programmierkenntnisse sind für das Verständnis dieses Handbuchs nicht erforderlich.
Die Autorin (christel-pohl.de) arbeitet seit mehr als 14 Jahren freiberuflich als Layouter und Betreuerin von Gewerbetreibenden mit Internetshops. Durch die Erfahrung aus dieser Arbeit legt sie Wert auf einen leicht verständlichen Schreibstil mit möglichst wenig Fachausdrücken, damit auch Laien schnell zu einem Erfolgserlebnis gelangen.
Die Druckausgabe beinhaltet 324 Seiten im Format DIN A5 Softcover.
Das Buch ist im Buchhandel unter der ISBN: 978-3-7418-5676-1 und direkt bei der Autorin erhältlich: Klick mich!
Quelle: Gedrucktes "Handbuch für Shopbetreiber" veröffentlicht
Helft uns, diese Meldung zu verbreiten, und teilt es auf Facebook, twittert, blogt oder emailt es euren Freunden und Bekannten.
Ein responsive Template kann für 149€ netto über das Kontaktformular angefragt werden.
Wer vorab schon mal einen Blick auf das Responsive Template machen möchte kann im Dev Demoshop schauen.
Wir wünschen euch viel Spaß mit der neuen Version und freuen uns auf euer Feedback.
Bitte beachtet die Textdateien im Ordner "bitte_erst_lesen"!
Der Download ist wie gewohnt auf der Download-Seite zu finden.
Bitte bewertet unsere modified eCommerce Shopsoftware bei heise.de.
Wenn euch die Shopsoftware gefällt, dann freuen wir uns über ein wenig finanzielle Unterstützung.
Wir wünschen euch viel Erfolg bei der Umsetzung eurer Shop-Projekte mit der modified eCommerce Shopsoftware.
Das modified eCommerce Shopsoftware Team
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Die Shopversion 2.0.4.1 rev 11327 ist das erste Bugfix-Update der Shopversion 2.0.4.0 rev 11204.
Wenn euch unser Engagement und die Shopsoftware gefällt, dann freuen wir uns über eine finanzielle Unterstützung, da diese in der Vergangenheit doch sehr stark zurück gegangen ist!
Folgende Änderungen sind enthalten (Auszug aus dem Changelog):
Seit modified eCommerce Shopsoftware 2.0.4.1
- Fix #1072 Updater um Datenbank-Backup Möglichkeit erweitern
- Fix #1462 Fehler in customers_status.sql (Kundengruppe "Admin" wird nicht in deutscher Sprache angelegt)
- Fix #1464 Weisse Seite bei aktiviertem Cache
- Fix #1468 eingeschalteter Cache führt zu Problemem bei Listingfiltern und Rezensionen
- Fix #1470 Neuer Installer scheint Probleme auf Strato Servern zu haben
- Fix #1461 Passwort in Klartext im neuen Installer
- Fix #1467 Installer überarbeiten
Achtung: Seit Shopversion 2.0.4.0 rev 11204 setzen wir mindestens PHP 5.6 voraus!
An dieser Stelle sei auch nochmal an unser gedrucktes Handbuch für Shopbetreiber erinnert:
von: Tomcraft am 28. Oktober 2016, 15:55:18Das Handbuch richtet sich an alle aktuellen und zukünftigen Shopbetreiber, die modified eCommerce Shopsoftware im Detail kennenlernen möchten und eine fundierte Anleitung für die tägliche Arbeit mit dem Adminbereich wünschen.
Mit dem Kauf dieses Handbuchs bekommt der Leser eine detaillierte, intuitive Anleitung, einen Demoshop Schritt für Schritt selbst zu erkunden und unterstützt damit gleichzeitig das Projekt. Programmierkenntnisse sind für das Verständnis dieses Handbuchs nicht erforderlich.
Die Autorin (christel-pohl.de) arbeitet seit mehr als 14 Jahren freiberuflich als Layouter und Betreuerin von Gewerbetreibenden mit Internetshops. Durch die Erfahrung aus dieser Arbeit legt sie Wert auf einen leicht verständlichen Schreibstil mit möglichst wenig Fachausdrücken, damit auch Laien schnell zu einem Erfolgserlebnis gelangen.
Die Druckausgabe beinhaltet 324 Seiten im Format DIN A5 Softcover.
Das Buch ist im Buchhandel unter der ISBN: 978-3-7418-5676-1 und direkt bei der Autorin erhältlich: Klick mich!
Quelle: Gedrucktes "Handbuch für Shopbetreiber" veröffentlicht
Helft uns, diese Meldung zu verbreiten, und teilt es auf Facebook, twittert, blogt oder emailt es euren Freunden und Bekannten.
Ein responsive Template kann für 149€ netto über das Kontaktformular angefragt werden.
Wer vorab schon mal einen Blick auf das Responsive Template machen möchte kann im Dev Demoshop schauen.
Wir wünschen euch viel Spaß mit der neuen Version und freuen uns auf euer Feedback.
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Der Download ist wie gewohnt auf der Download-Seite zu finden.
Bitte bewertet unsere modified eCommerce Shopsoftware bei heise.de.
Wenn euch die Shopsoftware gefällt, dann freuen wir uns über ein wenig finanzielle Unterstützung.
Wir wünschen euch viel Erfolg bei der Umsetzung eurer Shop-Projekte mit der modified eCommerce Shopsoftware.
Das modified eCommerce Shopsoftware Team
Für moderne Unternehmen ist Facebook heutzutage schier unerlässlich: Auf den sogenannten „Facebook Fanpages“ können sie sich nicht nur adäquat präsentieren, sondern auch mit Kunden und interessierten Nutzern in Verbindung treten. Entsprechend wichtig ist das Portal für die Kundenbindung und den -service. Und gerade, weil die Fanpages für den Unternehmensalltag so überaus relevant sind, war das Aufsehen groß, als der Europäische Gerichtshof vor wenigen Wochen ein weitreichendes Urteil fällte.
Urteil rückt Datenverarbeitung auf Facebook in den Blick
In dem Urteil, das in der gesamten Online-Branche für große Schlagzeilen sorgte, entschied der EuGH darüber, wer für die Datennutzung und -verarbeitung auf Facebook überhaupt verantwortlich ist und dementsprechend haftet. Konkret ging es um die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, deren Facebook Fanpage-Nutzung vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz angekreidet wurde.
Dabei kam das Gericht zu dem Schluss, dass sowohl Facebook als auch die Tochtergesellschaft Facebook Ireland als „Verantwortliche“ zu betrachten sind. Doch auch die Unternehmen selbst werden dabei nicht aus der Verantwortung genommen, ganz im Gegenteil: Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes tragen die Betreiber der Facebook Fanpages ebenfalls eine Mitverantwortung für den Datenschutz. Diese Verantwortung ergibt sich unter anderem daraus, dass die Unternehmen an der Entscheidung beteiligt sind, wie und wozu die Nutzerdaten verarbeitet werden, und ebenfalls von diesen Daten profitieren.
EuGH-Urteil: Wo liegt nun die Problematik?
Eine gemeinsame Verantwortung von Facebook und den Unternehmen, die selbst Facebook Fanpages betreiben, hört sich vielleicht erst einmal recht unspektakulär an. Doch aus dem Urteil ergeben sich wichtige Änderungen für Händler, Dienstleister und alle anderen Unternehmen: Denn aus der Entscheidung resultiert die praxisrelevante Pflicht, bei Facebook Fanpages eine Datenschutzerklärung zu hinterlegen, in der sie die Nutzer im Detail darüber aufklären müssen, welche Daten gesammelt, wie und zu welchem Zweck verarbeitet und auch gespeichert werden.
Das Problem ist offensichtlich: Kein Unternehmen weiß, auf welche Nutzerdaten Facebook genau Zugriff hat, welche Daten wie verarbeitet werden und an welche dritten Parteien Facebook diese Daten in welchem Umfang eventuell noch weiter gibt. Aus diesem Grund ist es Unternehmen nicht möglich, die Besucher ihrer Fanpages umfassend über die Datensammlung, -verarbeitung und -speicherung zu informieren.
Kurz gesagt: Unternehmen haben keine Handhabe über die Datennutzung durch Facebook. Und genau aus diesem Grund wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Branche auch als realitätsfern wahrgenommen, denn die Mithaftung stellt die Unternehmen vor eine kaum zu überwindende Hürde.
Facebook muss transparenter werden
Was bedeutet das Urteil nun für Unternehmen und Betreiber von Facebook Fanpages? Die Richter sahen es im Rahmen ihrer Entscheidung als unumgänglich an, dass Facebook künftig mehr Mithilfe leisten muss. Der Netzwerkgigant müsse künftig transparenter arbeiten, um Nutzer explizit und transparent über die verwendeten Daten informieren zu können. Dies bestätigte mittlerweile auch die Datenschutzkonferenz (DSK). Und grundsätzlich sei hier angemerkt, dass auch Facebook selbst an einer Lösung des Problems interessiert sein dürfte, schließlich verdient der Konzern mit der Verarbeitung und Verwendung der Nutzerdaten Geld und profitiert dementsprechend auch von Unternehmensauftritten und Fanpages.
Während sich Facebook kurz nach dem EuGH-Urteil noch „enttäuscht“ zeigt, aber eher „keine unmittelbaren Auswirkungen“ auf Unternehmen sah, gibt es inzwischen erfreulichere Nachrichten für Unternehmen. Denn Facebook scheint sich mittlerweile der Bedeutung und eigenen Verantwortung bewusst zu sein und wolle nach Angaben eines öffentlichen Blogposts „notwendige Schritte“ einleiten, die es den Betreibern der Facebook Fanpages ermöglichen sollen, „ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen“.
Konkret werde man die „Nutzungsbedingungen bzw. Richtlinien für Seiten aktualisieren, um die Verantwortlichkeiten sowohl von Facebook als auch von Seitenbetreibern klarzustellen“. Weitere Details zu den geplanten Änderungen sind bis dato nicht bekannt.
Der Händlerbund hilft
Für Unternehmen heißt es aktuell, nicht den Kopf zu verlieren und Ruhe zu bewahren. Unternehmen, die nicht auf ihren Facebook-Auftritt verzichten können oder wollen, sollten sich in jedem Fall dringend Rat von fachkundigen Juristen einzuholen. Auch der Händlerbund bietet seinen Mitgliedern eine entsprechende Datenschutzerklärung für Facebook an, sodass sie ihren Informationspflichten bestmöglich nachkommen können. Darüber hinaus können Händlerbund Mitglieder auf konkrete Handlungsempfehlungen zum Einstellen der Datenschutzerklärung auf der Facebook Fanpage zurückgreifen. Mit dem Rabattcode Modified0618 sparen modified-Kunden 4 Monate auf alle Pakete. Jetzt informieren!
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Wir sind stolz euch heute unsere Shopversion 2.0.4.0 rev 11204 nach neun monatiger Entwicklungszeit präsentieren zu dürfen!
Wenn euch unser Engagement und die Shopsoftware gefällt, dann freuen wir uns über eine finanzielle Unterstützung, da diese in der Vergangenheit doch sehr stark zurück gegangen ist!
Folgende Änderungen sind enthalten (Auszug aus dem Changelog):
Seit modified eCommerce Shopsoftware 2.0.4.0
- Fix #197 VAT-ID-Prüfung Ländercode Griechenland falsch
- Fix #234 Rabatte und Skonto in der Umsatzstatistik
- Fix #509 Prüfung von griechischen UStID-Nummern nicht möglich
- Fix #906 Umzug der Informationen für "Mein Schnellkauf" ins Systemmodul
- Fix #913 Umsatzstatistik (stats_sales_report.php) rechnet falsch
- Fix #980 Verkaufs Report / Umsatzstatistik ignoriert Rabatte und Zahlungsaufschläge
- Fix #1035 .htaccess - Komprimierung von EOT & TTF
- Fix #1072 Updater um Datenbank-Backup Möglichkeit erweitern
- Fix #1151 Änderungen an PayPal Ratenzahlung (paypalinstallment) erforderlich
- Fix #1198 Fehler in checkout_success bei klick Druckansicht Bestellung drucken
- Fix #1199 Fehler Paypalcart bzw in ot_shipping.php
- Fix #1219 Datenschutzerklärung muss ab dem 25. Mai 2018 in die Bestell-Mails (DSGVO)
- Fix #1260 Problem beim hinzufügen von Artikeln zum Warenkorb nach Update wegen Erweiterung der shopping_cart Klasse
- Fix #1261 Datenbank Restore funktioniert nicht mehr
- Fix #1264 v2.0.3.0: Typo in Textkonstante, Id in Dateiheader nicht aktualisiert
- Fix #1268 Sofort wird nun Klarna
- Fix #1270 Datenbankname im Installer-Script nicht escaped
- Fix #1281 Fehler in admin/includes/head.php
- Fix #1287 mysql_* Funtionen ersetzen
- Fix #1290 Cache abfrage für box_orders_history geht auf box_newsletter
- Fix #1293 Problem mit SMTP Versand
- Fix #1297 Gültige griechische USt- / VAT Nummer wird im Shop abgewiesen
- Fix #1299 DB Manager - Collation bei Export entfernen
- Fix #1300 SEO-Modul kann kein Russisch
- Fix #1306 orders_info_blocks.php : Optimieren zweier Schleifen
- Fix #1307 Backend: Rechtschreibung, Grammatik, Umformulierung
- Fix #1309 ot_loworder_fee und ot_z_paylater_fee
- Fix #1310 PayPal-Plus-Modul ungeschlossenes {literal}-Tag
- Fix #1312 Paypal Warenkorb: Kommentar zur Bestellung wird nicht gespeichert
- Fix #1314 Fehler bei META_GOOGLE_VERIFICATION_KEY_DESC
- Fix #1316 Datenbankfehler in Freeamaount
- Fix #1321 Beim Registrieren fehl bei der Passwortangabe ein "mindestens"
- Fix #1323 Mobil wird die Kundenemailadresse durch die Shopemailadresse ersetzt beim bearbeiten der Kundendaten
- Fix #1325 Smarty: Google Analytics Funktion: Nicht definierte Variabe $account_domain bei Google Universal Analytics
- Fix #1327 Passwortlänge beschränkt auf 30 Zeichen
- Fix #1332 PayPal Modulbeschreibungen aktualisieren
- Fix #1333 shipcloud - Erheblich erhöte API Zugriffe seit Update auf Shopversion 2.0.3.0
- Fix #1334 Backend: Kein Status bei Bestellungen bei Kundensuche
- Fix #1336 PayPal - Spalte "transaction_id" fehlt bei Update von älteren Shopversionen?
- Fix #1339 Problem mit fehlenden ENGINE=MyISAM
- Fix #1340 modified-shop-Link im Footer ist immer noch http
- Fix #1360 Problem mit \callback\xtbooster\xtbcallback.php
- Fix #1364 set_ids_by_url_parameters.php Probleme
- Fix #1367 Problem mit glob in favicons.php
- Fix #1369 PayPal - Fehler bei Benutzung der Ajax Nachlade-Funktion
- Fix #1377 Verzeichnispfad-Fehler in account_history_info.php
- Fix #1382 Datenbank-Backup im Installer
- Fix #1384 Sicherheitslücke in Smarty relevant?
- Fix #1386 Fehler bei nachträglicher Währungsumstellung von Bestellungen
- Fix #1388 Pfad-Problem in /admin/print_order.php bei SSL?
- Fix #1394 Update jquery.alerts
- Fix #1398 XSS-Lücke in PHPMailer 5.2.23
- Fix #1400 UPS Shipping Modul bei Spracheinstellung Englisch trotzdem Deutsch
- Fix #1404 Bewertungssystem komplett deaktivieren, Link ausblenden
- Fix #1412 Meta Description erhöhen von 156 auf 320 Zeichen
- Fix #1414 Hinweis auf Zustellgebühr in Nachnahme Modul (cod) nicht vollständig deaktivierbar
- Fix #1419 tpl_modified_responsive Template: Links in Bestseller-Box nicht anklickbar
- Fix #1421 Fehler in cart_actions.php
- Fix #1422 "A non-numeric value encountered in File" ab PHP 7.1
- Fix #1426 Google Analytics-Konto speichert personenbez. Daten (PII)
- Fix #1429 PHP Mindestvoraussetzung anheben auf 5.5
- Fix #1430 Sprachkonstanten Versandmodul freeamount
- Fix #1431 PHP 7.2.x - Smarty
- Fix #1435 In /admin/includes/modules/customers_edit.php
- Fix #1439 Fehler in PAYONE Zahlungsmodulen für Händlerkunden ohne MwSt.
- Fix #1440 Newsletteranmeldung um Datenschutz erweitern DSGVO
- Fix #1442 PayPal - Umlaute der Adressen aus paypalcart werden als Entities in die DB geschrieben
- Fix #1445 Fehler create_account_guest.html
- Fix #1446 Funktion der print_order.php überarbeiten
- Fix #1449 Fehler im ShopVote Modul
- Fix #1452 Link für Download-Artikel in Textmail fehlt (downloads_content_txt)
- Fix #1455 PayPal, xtc_draw_form, fehlerhaft verwendet
- PHP Minimum Version angehoben auf 5.6
- Smarty aktualisiert
- PHPMailer aktualisiert
- PayPal aktualisiert
- Magnalister aktualisiert
- Shopgate aktualisiert
- ShopVote Modul aktualisiert
- Sicherheitsfixes
- Performance Optimierungen
- Installer komplett überarbeitet
- Datenbank Backup/Restore im Installer
- Integration easyCredit
- Gutschein / Coupon für Newsletter Registration
- Bugfixing
Achtung: Seit Shopversion 2.0.4.0 rev 11204 setzen wir mindestens PHP 5.6 voraus!
An dieser Stelle sei auch nochmal an unser gedrucktes Handbuch für Shopbetreiber erinnert:
von: Tomcraft am 28. Oktober 2016, 15:55:18Das Handbuch richtet sich an alle aktuellen und zukünftigen Shopbetreiber, die modified eCommerce Shopsoftware im Detail kennenlernen möchten und eine fundierte Anleitung für die tägliche Arbeit mit dem Adminbereich wünschen.
Mit dem Kauf dieses Handbuchs bekommt der Leser eine detaillierte, intuitive Anleitung, einen Demoshop Schritt für Schritt selbst zu erkunden und unterstützt damit gleichzeitig das Projekt. Programmierkenntnisse sind für das Verständnis dieses Handbuchs nicht erforderlich.
Die Autorin (christel-pohl.de) arbeitet seit mehr als 14 Jahren freiberuflich als Layouter und Betreuerin von Gewerbetreibenden mit Internetshops. Durch die Erfahrung aus dieser Arbeit legt sie Wert auf einen leicht verständlichen Schreibstil mit möglichst wenig Fachausdrücken, damit auch Laien schnell zu einem Erfolgserlebnis gelangen.
Die Druckausgabe beinhaltet 324 Seiten im Format DIN A5 Softcover.
Das Buch ist im Buchhandel unter der ISBN: 978-3-7418-5676-1 und direkt bei der Autorin erhältlich: Klick mich!
Quelle: Gedrucktes "Handbuch für Shopbetreiber" veröffentlicht
Helft uns, diese Meldung zu verbreiten, und teilt es auf Facebook, twittert, blogt oder emailt es euren Freunden und Bekannten.
Ein responsive Template kann für 149€ netto über das Kontaktformular angefragt werden.
Wer vorab schon mal einen Blick auf das Responsive Template machen möchte kann im Dev Demoshop schauen.
Wir wünschen euch viel Spaß mit der neuen Version und freuen uns auf euer Feedback.
Bitte beachtet die Textdateien im Ordner "bitte_erst_lesen"!
Der Download ist wie gewohnt auf der Download-Seite zu finden.
Bitte bewertet unsere modified eCommerce Shopsoftware bei heise.de.
Wenn euch die Shopsoftware gefällt, dann freuen wir uns über ein wenig finanzielle Unterstützung.
Wir wünschen euch viel Erfolg bei der Umsetzung eurer Shop-Projekte mit der modified eCommerce Shopsoftware.
Das modified eCommerce Shopsoftware Team
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Jetzt wird es Ernst: ab dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europaweit verbindlich geltendes Recht. Shop-Betreiber müssen künftig strengere Regeln einhalten, um personenbezogene Daten zu schützen, sonst drohen hohe Sanktionen. Für denjenigen, der sich nicht an die neuen Vorschriften hält, können zukünftig je nach Verstoß bis zu 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR oder bis zu 4 % des Umsatzes verhängt werden. Shop-Betreiber, die bisher das Thema Datenschutz eher nachlässig behandelt haben, sollten daher jetzt tätig werden.
Welche neuen Anforderungen sich aus der DSGVO ergeben und welche Maßnahmen Online-Händler jetzt unbedingt ergreifen sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag unseres Partners Protected Shops.
1.) Verzeichnis für Verarbeitungstätigkeiten (Verarbeitungsverzeichnis) erstellen
Zunächst sollten sich Online-Händler einen Überblick verschaffen, welche Daten sie überhaupt im Betrieb verarbeiten, denn alle Verfahren, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen in einem Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert werden. Dabei handelt es sich im Grundsatz um nichts anderes als das Verfahrensverzeichnis, das Online-Händler bisher auch führen mussten. Wenn es jedoch fehlt oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, können Aufsichtsbehörden schmerzhaft hohe Strafen verhängen. In dem Verarbeitungsverzeichnis muss u.a. auch der Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten genannt werden sowie die Rechtsgrundlage aufgrund der die Verarbeitung erfolgt.
2.) DSGVO-konforme Einwilligungen einholen
Wer personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen möchte, braucht dafür eine Rechtsgrundlage. Entweder muss ein Gesetz die Verarbeitung im gegebenen Fall ausdrücklich erlauben bzw. sogar vorschreiben oder vor Beginn der Datenverarbeitung ist eine Einwilligung der betroffenen Person notwendig. Diese Vorgaben gelten weiterhin. Einige Anforderungen an eine rechtskonforme Einwilligung nach der DSGVO haben sich aber geändert.
Auf Anfrage besteht eine Nachweispflicht für Online-Händler, in welcher Form die Einwilligung erfolgt ist. Dazu ist es sinnvoll die Einwilligungen zu dokumentieren. Die Einwilligung hat freiwillig und eindeutig (z.B. durch das Setzen eines Häkchens) und informiert zu erfolgen, d.h. der Nutzer muss wissen worin er einwilligt. Außerdem auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung hingewiesen werden. Online-Händler sollten prüfen, ob die bisherigen Einwilligungen, die sie eingeholt haben, den neuen Anforderungen entsprechen. Falls nicht, wenn also der der Hinweis auf den jederzeitigen Widerruf oder die Angabe des Zwecks fehlt, müssen die Einwilligungen neu eingeholt werden.
Bei Einwilligungen von Minderjährigen ist darauf zu achten, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, sonst sind diese nicht gültig.
3.) Datenschutzerklärung anpassen
Für jeden Onlineshop-Betreiber besteht die Pflicht, auf seiner Webseite einen Datenschutzhinweis zu integrieren. Ab Mai 2018 werden sich die rechtlichen Anforderungen aufgrund der DSGVO verschärfen. Künftig muss in der Datenschutzerklärung auch darüber informiert werden, wer Empfänger der Daten ist. Falls diese an Dritte weitergeleitet werden, muss darüber auch informiert werden. Eine genaue Auflistung der umfangreichen Pflichtinformationen ist in Art. 13 DSGVO enthalten. Alte Datenschutzerklärungen werden den Anforderungen der DSGVO nicht gerecht und bedürfen einer Anpassung. Webshop-Betreiber sind angehalten, ihre Datenschutzerklärung den neuen Klauseln anzupassen.
4.) Rechte der Betroffenen
Die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen (z.B. Besucher einer Webseite, Kunden, Mitarbeiter) wurden erheblich ausgeweitet. Online-Händler müssen sich darauf einstellen, dass Betroffene künftig an sie herantreten können, um zu erfahren, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden (z.B. zur personalisierten Werbung), welche Datenkategorien (z.B. Kundendaten) betroffen sind und wie lange die voraussichtliche Speicherdauer beträgt. Dieses Recht auf Auskunft ist neben weiteren Rechten zum Schutz der Betroffenen wie das Recht auf Löschung oder das Recht auf Datenübertragbarkeit eines der wichtigsten neuen Rechte, das Nutzer künftig gegenüber Händlern geltend machen können, die Daten von ihnen erheben. Über das Bestehen sämtlicher Betroffenenrechte müssen Online-Händler auch informieren, am Besten in der Datenschutzerklärung.
5.) Pflicht zur Meldung von Datenpannen
Jeder Verstoß gegen das Datenschutzrecht, der die Rechte und Freiheiten einer Person be-einträchtigen könnte, muss künftig innerhalb von 72 Stunden bei der zuständigen Aufsichts-behörde gemeldet werden. Zu der Meldung gehören eine konkrete Beschreibung der Datenpanne (z.B. Hackerangriff oder Datendiebstahl), die Abschätzung etwaiger Folgen, die Nennung der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und die Information, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden. Unter Umständen sind auch die Personen zu informieren, deren Daten durch die Datenpanne kompromittiert wurden. Für Online-Händler bedeutet das erheblich mehr Aufwand. Da die Datenpanne dokumentiert und gemeldet werden muss, sollte im Betrieb sichergestellt werden, dass die kurze Frist auch eingehalten werden kann.
Fazit
Vor allem für Online-Händler, die sich bisher noch nicht viel mit Datenschutzrecht beschäftigt haben, besteht jetzt Handlungsbedarf. Sie sollten sich bis zum 25. Mai 2018 mit den Änderungen durch die DSGVO vertraut gemacht haben und ihren Shop auf die Anforderungen der DSGVO vorbereiten, um keine Abmahnungen oder aufsichtsbehördliche Sanktionen zu riskieren.
Über Protected Shops
Um vor Abmahnungen zu schützen, bietet unser Partner Protected Shops GmbH bereits seit 2009 deren Kunden die Erstellung und Aufrechterhaltung wartungsfreier Rechtstexte an.
Über einen einfachen aber präzisen Fragebogen werden die wesentlichen Punkte Ihres Geschäftsmodells ermittelt. So können Ihre Rechtstexte individuell und abmahnsicher gestaltet werden. Das kostet Sie nur wenige Minuten. Im Anschluss können Sie die Texte unmittelbar in Ihrem Shop einbinden. Hierzu stehen Plugins für nahezu alle gängigen Shopsysteme zur Verfügung. Weit über 9.000 Onlineshops nutzen Protected Shops und sind dadurch stets abmahnfrei, sorgenfrei und sicher.
Wir begrüßen nun offiziell ganz herzlich webald aka Volker Strähle in unseren Reihen. Er ist bereits seit 2013 bei uns im Forum aktiv und daher vielen von euch sicherlich nicht fremd, da er sich seither sehr hilfreich im Forum zeigt.
Er wird die Entwicklung der Shopsoftware unterstützen.
Auf gute Zusammenarbeit und herzlich Willkommen im Team!
Das modified eCommerce Shopsoftware Team
Bieten Sie ihren Kunden bereits die Möglichkeit, ihre Bestellung in Raten zu bezahlen? Der Ratenkauf hat sowohl für Händler als auch für Kunden zahlreiche Vorteile.
Wenn es schnell gehen soll: Ratenkauf direkt im Onlineshop
Die Waschmaschine gibt unerwartet den Geist auf, das Getriebe des Autos macht schlapp oder die aktuellen Modetrends sind einfach zu verlockend, um nein zu sagen. Manchmal müssen und wollen Ihre Kunden einfach Ausgaben tätigen, die so im Monatsbudget nicht eingeplant waren. Nun können Sie entweder darauf warten, dass sie den Weg zur Bank antreten und einen Kredit beantragen, um dann vielleicht den Einkauf in deinem Onlineshop zu tätigen. Oder Sie bieten ihnen einfach gleich den Ratenkauf in Ihrem Shop an!
Vorteile für Sie
Einfach - Leichte Einbindung durch das neue Plugin.Fair - Einfaches, transparentes Preismodell. Bei Aktionsteilnahme keine Gebühren bis Ende April 2018.Sicher - Maximaler Schutz der Zahlungsdaten hat höchste Priorität.Vorteile für Ihre Kunden
Sofort - Sekundenschnelle Kreditentscheidung im Zahlungsvorgang. Ganz bequem ohne PostIdent-Verfahren.Fair und transparent - Klare Darstellung der monatlichen Rate. Keine versteckten Kosten oder Gebühren.Flexibel - Wunschlaufzeit kann jederzeit angepasst werden. Vorzeitige Rückzahlung und Zahlpausen möglich.Das notwendige Zahlungsmodul für Ihren Shop finden Sie hier: MODUL: ratenkauf by easyCredit
Registrieren Sie sich online und das Team von ratenkauf by easyCredit setzt sich umgehend mit Ihnen in Verbindung: Klick mich!
Derzeit in aller (eCommerce-)Munde ist die ab dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Online-Händler werden bis dahin mit einer Reihe von Neuerungen konfrontiert, da bis zu diesem Termin alle Strukturen und Prozesse zur Implementierung des nun EU-weit einheitlich geltenden und harmonisierten Datenschutzes angepasst sein sollten.
Unser Partner IT-Recht Kanzlei hat sich nun in einer aktuellen FAQ dieses Themas angenommen und beantwortet darin die wichtigsten und gängigsten Fragen im Zusammenhang mit den neuen datenschutzrechtlichen Regelungen:
Aus dem Inhalt:
Muss ich meine Datenschutzerklärung ändern?Was leistet die künftige Datenschutzerklärung der IT-Recht Kanzlei?Welche Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung sind zusätzlich zur Datenschutzerklärung zu erfüllen?Können Kontaktformulare zukünftig weiter genutzt werden?Können in Zukunft weiterhin Cookies eingesetzt werden?Können Social-Plugins in Zukunft weiter verwendet werden?Was ist zu beachten, wenn Sie Einwilligungen (z.B. für den Newsletterversand) einholen möchten?Bleiben alte Einwilligungen wirksam?Können Daten in Drittländer (= außerhalb der EU) übermittelt werden?Brauchen Online-Händler einen Datenschutzbeauftragten?Was versteht man unter den sog. "Betroffenenrechten"?Können künftig Bonitätsprüfungen durchgeführt werden?Was gilt im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften der DSGVO?Die vollständige FAQ finden interessierte Onlinehändler hier:
FAQ zur Datenschutz-Grundverordnung im E-Commerce
Unsere FIBU-Schnittstelle modified 2 DATEV verbindet Ihren modified SHOP per php Bridge mit der Welt der Buchhaltung. Neben der Erstellung der Buchungsstapel für die Erlöse und Gutschriften im aktuellen DATEV Format bieten unsere Schnittstellen eine Reihe von weiteren Vorteilen. Zum Beispiel werden die Umsätze von Ländern, in denen die Lieferschwelle überschritten wurde, auf separate Erlöskonten gebucht.
Zusätzlich zur Ausgabe der Erlösbuchungen werden die Standard-Zahlungsanbieter PAYPAL und PAYPAL PLUS sowie AMAZON und AMAZON PAY verarbeitet. Dabei werden die Zahlungsdaten eingelesen und mit Ihren modified-Daten abgeglichen. Der daraus erzeugte Buchungsstapel im DATEV Format kann dann von Ihrem Steuerberater problemlos über die Stapelverarbeitung in DATEV verarbeitet werden kann. Dabei werden die offenen Posten in der Buchhaltung automatisch ausgeglichen und alle Gebühren direkt verbucht.
Das Handling der Schnittstelle ist dabei sehr einfach und über unser WIKI gut dokumentiert. Bei Bedarf kann jederzeit Unterstützung bei Installation und Einrichtung gebucht werden. Auch eine ausführliche Schulung kann gerne in Anspruch genommen werden.
Mit den verschiedenen Lizenz-Modellen Software KAUF und Software MIETE, die von der einfachen Lösung bis zur Multimandanten Lösung für die Übergabe an DATEV alles beinhalten, bieten wir Ihnen flexibel auf sie zugeschnittene und faire Schnittstellen-Lösungen an.
Im unserem WEB-SHOP finden Sie alles Wissenswerte zu unsere modified 2 DATEV Schnittstellen: www.fibu-schnittstelle.com
Laden Sie sich Ihre Test-Version einfach unter https://fibu-schnittstelle.com/web-shop-2-datev/modified-2-datev/ herunter.
JERA GmbH
Reutener Straße 4
79279 Vörstetten
Deutschland
Tel:+49 7666 9137 150Fax:+49 7666 9137 152MAIL:info@jera-software.deWEB:www.jera-software.dewww.fibu-schnittstelle.de
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Mit dem Jahr 2017 geht im rechtlichen Bereich des Online-Handels wieder mal ein spannendes und ereignisreiches Jahr zu Ende. Wir nehmen das zum Anlass und schauen auf das in rechtlicher Hinsicht keinesfalls langweilige Jahr 2017 zurück. Unser Partner Protected Shops hat im folgenden Jahresrückblick die wichtigsten gesetzlichen Änderungen für Online-Händler zusammengefasst.
VSBG: Neue Informationspflicht- Verbraucherstreitbeilegung
Seit 01.01.2017 bestehen neue Informationspflichten für Online-Händler aus dem Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).
Mehr zu den Pflichten nach dem VSBG erfahren Sie hier.
Neues Verpackungsgesetz
Am 12. Mai hat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), das am 01. Januar 2019 in Kraft tritt, den Bundesrat passiert.
Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.
Keine Zusatzgebühren bei Kreditkartenzahlung
Online-Händler dürfen künftig keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen.
Die Änderungen treten zum 13. Januar 2018 in Kraft.
Weitere Informationen finden Sie hier.
ElektroG: Bußgelder bei Rücknahme Elektrogeräten
Das Elektrogesetz (ElektroG) verpflichtet Online-Händler zur Rücknahme von Altgeräten. Die Rücknahmepflicht wurde in diesem Jahr konkretisiert und hat auch Auswirkungen im Online-Handel. Händler, die Elektrogeräte vertreiben, sind seit dem 01. Juni verpflichtet, 5 Altgeräte einer Geräteart zurückzunehmen.
Mehr zu den Pflichten nach dem VerpackG erfahren Sie in diesem Beitrag.
Verbot von kostenpflichtigen 0180-Nummern bei Service-Hotlines
Lange erwartet wurde die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu kostenfreien Service-Hotlines. Der EuGH entschied im März (Urt.v.02.03.2017), dass Unternehmen, die eine kostenpflichtige 0180-Nummer für ihren Kundenservice eingerichtet haben, keine Extrakosten für Anliegen, die den Vertrag eines Kunden betreffen, verlangen dürfen.
Näheres zu dem Urteil erfahren Sie hier.
Kein Verkauf von Bio-Lebensmitteln ohne Zertifizierung
Online-Händler, die Bioprodukte vertreiben, müssen eine Zertifizierung vorweisen können. Dies hat der EUGH im Oktober entschieden (Urt.v.12.10.2017) und damit die lang umstrittene Frage beantwortet, ob die EU- Verordnung Nr. 834/2007 („EU-Öko-Verordnung“), die eine Zertifizierung von Bioprodukten vorsieht, auch für den Online-Handel gilt.
Mehr darüber erfahren Sie in diesem Beitrag.
Tabakwerbung auf Startseite ist wettbewerbswidrig
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) ebenfalls im Oktober entschieden hat (Urt.v. 05.10.2017), gelten für Webseiten von Unternehmen die gleichen strengen Verbote bei der Werbung mit Tabakerzeugnissen wie für Zeitungen.
Mehr zu dem Urteil erfahren Sie hier.
AUSBLICK: WAS ONLINE-HÄNDLER 2018 ERWARTET
Datenschutzgrundverordnung: Die DS-GVO wird verbindlich
Ein wichtiges Thema für Online-Händler wird im neuen Jahr die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Am 25.05.2018 werden die Regelungen der DS-GVO europaweit verbindlich. Datenschutzgesetze sind zwar in der EU nichts Neues, aber mit der DS-GVO kommen auf Online-Händler zahlreiche neue Dokumentations-, Informations- und Meldepflichten zu. Dazu gehören u.a. Datenfolgenabschätzungen und die Umsetzung datenschutzfreundlicher Voreinstellungen.
Online-Händler sollten frühzeitig mit der Anpassung beginnen, denn bei einem Verstoß gegen die DS-GVO drohen empfindliche Bußgelder, die bis zu zwei Prozent des gesamten Jahresumsatzes betragen können.
Unser Partner Protected Shops informiert Sie in allen relevanten Bereichen über die Änderungen und bietet Service bei der Umsetzung der Pflichten nach der DS-GVO an.
Widerrufsrecht bei Hygieneprodukten
Spannend bleibt auch wie sich der BGH zum Widerrufsrecht bei Hygieneartikeln äußern wird. Produkte, die aus Gründe der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind (z.B. weil sie entsiegelt wurden). Der BGH hatte einen Rechtsstreit über die Frage zu entscheiden, ob die Schutzfolie einer Matratze als Versiegelung anzusehen ist und die Matratze daher vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Da bei dieser Entscheidung EU-Recht eine Rolle spielt hat der BGH die Frage dem EuGH vorgelegt und das Verfahren damit ausgesetzt.
Der EuGH soll jetzt klären, welche Anforderungen an eine Versiegelung zu stellen sind.
FAZIT
Im Online-Handel ist das Risiko groß wegen der Nichtbeachtung von rechtlichen Vorgaben abgemahnt zu werden. Eine wichtige Rolle spielen auch die Vorgaben aus Europa, wie die Datenschutzgrundverordnung, die zum 25.05.2018 verbindlich wird und neue Herausforderungen für Online-Händler bereit hält. Welche Neuerungen 2018 darüber hinaus bringen wird, wird sich zeigen.
Den ausführlichen Beitrag unseres Partner Protected Shops finden Sie hier:
https://www.protectedshops.de/infothek/allgemein/jahresrueckblick-diese-themen-waren-wichtig-im-online-handel-2017
Über Protected Shops
Um vor Abmahnungen zu schützen, bietet unser Partner Protected Shops GmbH bereits seit 2009 deren Kunden die Erstellung und Aufrechterhaltung wartungsfreier Rechtstexte an.
Über einen einfachen aber präzisen Fragebogen werden die wesentlichen Punkte Ihres Geschäftsmodells ermittelt. So können Ihre Rechtstexte individuell und abmahnsicher gestaltet werden. Das kostet Sie nur wenige Minuten. Im Anschluss können Sie die Texte unmittelbar in Ihrem Shop einbinden. Hierzu stehen Plugins für nahezu alle gängigen Shopsysteme zur Verfügung. Weit über 9.000 Onlineshops nutzen Protected Shops und sind dadurch stets abmahnfrei, sorgenfrei und sicher.
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Viele Online-Händler sind der Meinung, dass Sie beim Vertrieb von Waren ins EU-Ausland die Rechtsvorschriften Ihres Landes anwenden können; basierend auf der Annahme, dass grundsätzlich das Recht des Lieferstaates gilt. Die Schweiz wird in diesem Zusammenhang dann auch gerne mal einfach in die EU mit aufgenommen. Doch ganz so einfach gestaltet sich die Sache dann doch nicht. Es wurden zwar in Brüssel eine ganze Reihe von Regeln für den Onlinehandel in der EU vereinheitlicht. Gleichwohl gibt es noch eine ganze Reihe von Sondervorschriften in z.B. Frankreich, Großbritannien und Belgien zu beachten. Und da die Schweiz nun mal nicht zur EU gehört gelten dort eigene Rechtsvorschriften.
In folgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei werden zunächst die Rechtslage in den EU-Lieferstaaten Belgien, Frankreich und Großbritannien dargestellt und dann die Rechtslage in der Schweiz.
Die wichtigsten Punkte für einen Onlinehändler der in eines dieser Länder liefern will sind dabei
die Vorschriften zum VertragsabschlussAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)PreisrechtGewährleistungsregelnverpflichtender Gebrauch der jeweiligen Landessprache.Da das Widerspruchsrecht in den EU-Staaten vollständig harmonisiert ist benötigt dieses keine gesonderte Darstellung. Dieses gilt natürlich nicht für die Schweiz, für die EU-Recht keine Gültigkeit besitzt.
Frankreich
Frankreich ist traditionell ein Land, das im Verbraucherschutz stark in die Vertragsfreiheit des Händlers eingreift.
So ist dort zwingend vorgeschrieben, dass bereits die Produktbeschreibung im Onlineshop eines Händlers als verpflichtendes Vertragsangebot anzusehen ist. Das hat durchaus Praxisrelevanz. Zum Beispiel ist ein Händler grundsätzlich an eine irrtümlich falsche Preisangabe gebunden. Die Pflichtinformationen, die der Onlinehändler in seinen Onlineshop veröffentlichen muss, sind zwar EU-weit harmonisiert. Doch Frankreich geht einen Schritt weiter und verpflichtet den Onlinehändler, den Verbraucher in seinen AGB über die Regeln zum Gewährleistungsrecht zu informieren. Wenn er das nicht tut, kann er mit Geldbußen belangt werden.
Das Preisrecht ist relativ streng ausgelegt. So gelten verpflichtende detaillierte Vorschriften für Preisrabatte beim Schlussverkauf. Ein Zuwiderhandeln kann von den Wettbewerbsbehörden mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Das Gewährleistungsrecht für Verbraucher ist ähnlich wie nach EU-Standard ausgelegt. Die Beweislastregel für das Bestehen eines Mangels beim Empfang der Ware zu Lasten des Onlinehändlers ist allerdings zugunsten der Verbrauchers geändert worden. Nach EU-Richtlinien gilt die Vermutungsregel, dass der Mangel bereits bei Empfang der Ware bestanden hat, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten aufgetreten und dem Onlinehändler gemeldet wird. In Frankreich ist diese Frist auf 2 Jahre verlängert worden. Dahinter verbirgt sich ein handfestes Problem für den Onlinehändler. Denn er muss bei Meldung des Mangels innerhalb von zwei Jahren beweisen, dass dieser Mangel erst nach Empfang der Ware entstanden ist, wenn er Ansprüche des Verbrauchers abwehren will. Dies kann im Einzelfall sehr schwierig oder sogar unmöglich sein. Frankreich kennt ein zweigeteiltes Gewährleistungsrecht. Zusätzlich zum Verbrauchergewährleistungsrecht kann sich der Verbraucher auf Ansprüche wegen versteckter Mängel berufen. Allerdings muss hier immer der Käufer den versteckten Mangel beweisen. Hier läuft die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren erst ab Entdeckung des Mangels und nicht ab Zustellung der Ware.
Zu guter Letzt ist gerade in Frankreich der verpflichtende Gebrauch der französischen Sprache für die Ausgestaltung des Onlineshops wichtig. Ein Zuwiderhandeln kann im Einzelfall mit Geldbußen geahndet werden. Außerdem kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass er Informationen z.B. zum Widerrufsrecht, die nicht in französischer Sprache abgefasst sind, nicht verstanden hat, so dass ein einjähriges Widerrufsrecht gilt.
Belgien
Belgien ist (zumindest aus französischer Sicht) die kleine Schwester von Frankreich. Viele Regeln zum Onlinehandel sind ähnlich wie in Frankreich ausgelegt.
Allerdings als in Frankreich gelten in Belgien Produktbeschreibungen im Onlineshop nicht als zwingendes Vertragsangebot des Onlinehändlers. Das belgische Recht ist relativ streng, was die Geltung der AGB des Onlinehändlers angeht. Der Onlinehändler muss sicherstellen, dass der belgische Kunde den Bestellvorgang nur beenden kann, wenn er erklärt, dass er die AGB gelesen und sie akzeptiert hat. Andernfalls gelten die AGB nicht für den Kauf der Ware. Hier ist gerade für Belgien die Sprachenfrage wichtig. Da es in Belgien drei Amtssprachen gibt, sollte der Onlinehändler eine „opt-in“ Klausel zur Geltung der AGB in Französisch, Niederländisch und Deutsch vorhalten. Belgien kennt bei den Pflichtinformationen des Händlers, die er auf seiner Webseite darstellen muss, eine Besonderheit. Der Onlinehändler muss bei Nichtbestehen eines Widerrufsrechts auf seiner Webseite fettgedruckt (in den drei Amtssprachen) den Hinweis einfügen: „Der Käufer hat nicht das Recht, auf den Kauf zu verzichten“. Fehlt dieser Hinweis, so wird der Käufer so behandelt, als ob er ein Widerspruchsrecht hat.
Beim Preisrecht gelten ähnliche Regeln wie in Frankreich insbesondere zu Schlussverkäufen. Bei der Preisauszeichnung kennt das belgische Recht die Besonderheit, dass die Versandkosten grundsätzlich im Preis einbezogen sein müssen. Das Gewährleistungsrecht ist ähnlich wie in Frankreich ausgestaltet. Auch in Belgien gilt der verpflichtende Gebrauch der Amtssprache, was besonders schwierig ist, da hier auf Grund des Sprachenstreits drei Amtssprachen gelten (Französisch, Niederländisch, Deutsch).
Großbritannien
Großbritannien ist sozusagen der Gegenpol zu Frankreich. Das britische Recht greift wesentlich weniger in die Vertragsfreiheit des Onlinehändlers ein. Es folgt bei den Fragen Zustandekommen von Verträgen, Geltung der AGB einer händlerfreundlichen Linie.
Anders sieht es allerdings beim Preisrecht und beim Gewährleistungsrecht aus.
Der Onlinehändler kann Preisrabatte geben, allerdings nur wenn er einen Vergleichspreis (früherer Preis des Onlinehändlers, Preis eines anderen Händlers, empfohlener Einzelhandels- und Herstellerpreis) benennt. Sonderrabatte für Schlussverkäufe, Einführungspreis sollten nicht länger als ein Monat gelten.
Das Gewährleistungsrecht ist im Wesentlichen ähnlich wie nach EU-Standard ausgestaltet. Allerdings gibt es im britischen Recht keinen Unterschied zwischen gebrauchter Ware und Neuware. Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers verjähren erst 6 Jahre (in Schottland 5 Jahre) nach Empfang der Ware.
Schweiz
Die Schweiz ist kein EU-Staat und hat sein eigenes Vertragsrecht, das grundsätzlich händlerfreundlich ausgelegt ist. Es gelten Besonderheiten was die Pflichtinformationen, Widerrufsrecht, Preisrecht, Produkthaftungsrecht und Einfuhrrecht angeht.
Die Schweiz kennt keine umfassenden vorvertraglichen Informationspflichten des Onlinehändlers auf seiner Internetpräsenz wie in Deutschland. Allerdings hat sich die Schweiz in vielen Punkten hier dem EU-Standard angepasst, so dass es ratsam erscheint, die nach EU-Standard üblichen Informationspflichten bei Lieferung von Waren in die Schweiz anzuwenden. Ein Widerrufsrecht wie in der EU gibt es nicht.
Sehr streng und kompliziert ist das Schweizer Preisauszeichnungsrecht ausgestaltet. Denn es muss grundsätzlich der Endpreis einschließlich der Abgaben und Zölle ausgewiesen werden. Dies ist allerdings auf Grund des komplizierten Schweizer Zollrechts ohne professionelle Hilfe kaum möglich.
Die Werbung mit Preisrabatten folgt in der Schweiz strengen Vorgaben. Der Onlinehändler muss einen Vergleichspreis ausweisen, den er tatsächlich früher angewandt hat oder einen Vergleichspreis benennen, den Konkurrenten gefordert haben. Bei einem Selbstvergleichspreis gilt eine Frist für die Rabattaktion von 2 Monaten.
Was die Produkthaftung angeht, so kann der Onlinehändler aus der EU grundsätzlich Waren in die Schweiz einführen, die EU-Vorgaben entsprechen. Allerdings gibt es hier zahlreiche Ausnahmen, so dass der Onlinehändler sich professionellen Rates bedienen sollte. Dies gilt insbesondere für Warengruppen, die einem Schweizer Einfuhrverbot (wie z.B. Lebensmittel, Edelmetalle und Tierprodukte) unterliegen. Auch hier ist professioneller Rat unabdingbar.
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