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  • Thema: Einwilligung: Empfänger dürfen E-Mail-Werbung formfrei widersprechen

    Tomcraft

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    Newsletter sind ein beliebtes Werbemedium. Wer sie nutzt, sollte aber dringend etwaige Widersprüche von Empfängern berücksichtigen. Auch wenn sie auf anderen Wegen kommen als gewollt.

    Werbung per E-Mail ist unter Werbetreibenden beliebt: Kostengünstig, schnell und einfach lassen sich etliche Adressaten erreichen. Wer werbliche Newsletter versendet, der muss aber auf einige Details achten. Nicht nur, dass Absender und werblicher Kontext nicht verschleiert werden dürfen, Werbetreibende müssen grundsätzlich auch eine vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Nutzung der E-Mail-Adresse zum Versand von Werbung einholen.
    Und was, wenn der Empfänger widersprechen will? Auch das muss natürlich berücksichtigt werden. Hier nun gab es kürzlich eine Entscheidung des Amtsgerichts München, die exemplarisch zeigt, worauf Werbetreibende achten sollten, wenn sie so ein Widerspruch auf einem anderen Kommunikationsweg erreicht, als gewollt.

    Grundsatz: Du brauchst die Einwilligung des Empfängers
    Wer Werbung per E-Mail versenden will, dem muss eines klar sein: Er benötigt grundsätzlich die vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Empfängers – eingeholt etwa über das Double Opt-In-Verfahren. Dahinter steckt eine Regelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Demnach sind geschäftliche Handlungen unzulässig, die Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigen. Laut Gesetz ist eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen bei Werbung unter Verwendung elektronischer Post – zu der insbesondere die E-Mail zählt – wenn die besagte vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten nicht vorliegt.

    Wo eine Regel ist, da gibt es auch häufig eine Ausnahme, und so liegt der Fall hier auch. Eine werbliche E-Mail kann ausnahmsweise auch ohne Einwilligung zulässig sein, wenn es sich um sogenannte Bestandskundenwerbung handelt. Doch wer sich nun schon die Hände reibt, dem sei zur Vorsicht geboten: Für diese Regelung gelten strenge Voraussetzungen. So muss der Werbende die Adresse des Adressaten im Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben. Dafür ist es unter anderem notwendig, dass dieser Kauf auch tatsächlich erfolgte, und etwa nicht nur Artikel in einen Warenkorb gelegt wurden. Neben weiteren Anforderungen müssen Werbetreibende auch beachten, dass sie bei Nutzung dieser Regelung nur für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen werben dürfen. Der Anwendungsbereich ist also erheblich beschränkt.

    Widerspruch: Der Empfänger darf nicht auf die Einstellungen verwiesen werden
    Für den Fall des Widerspruchs halten Werbetreibende häufig Einstellungsmöglichkeiten im Kundenkonto vor. Damit hat nun auch der Fall zu tun, der vom Amtsgericht München entschieden wurde (Urteil v. 5.8.2022, Az. 142 C 1633/22, nicht rechtskräftig). Der Empfänger hatte hier per E-Mail widersprochen. Das werbetreibende Unternehmen antwortete auf dessen Nachricht, dass er seine gegebene Einwilligung ganz einfach über das Kundenverwaltungssystem widerrufen könne. Auf diese Mitteilung reagierte der Newsletter-Empfänger nicht. Das Unternehmen schickte ihm dann auch weiter Werbung. Schließlich habe die Einwilligung wohl weiter Bestand, wenn der Kunde nicht auf die Mitteilung reagiere und keine Änderungen an den Einstellungen vornehme.

    Doch das Amtsgericht München sieht das anders und stellt durch die weitere Zusendung von Newslettern trotz des Widerspruchs des Empfängers einen rechtswidrigen Eingriff in seine Rechte fest. Der Widerspruch gegen die Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung könne nämlich formlos erfolgen. Der Empfänger muss also nicht zwingend die Kommunikationswege nutzen, die das Unternehmen für den Widerspruch zur Verfügung stellt. Den Einwand des Unternehmens hält das Gericht für nicht nachvollziehbar. Die Verwaltung von Kundendaten sei hier Sache des beklagten Unternehmens gewesen und könne nicht auf den Kunden abgewälzt werden. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen also darauf achten, Werbewidersprüche auch dann zu berücksichtigen, wenn diese vielleicht nicht auf dem erwarteten Weg eintreffen.

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    Über den Autor
    Melvin Dreyer ist seit Mitte 2018 als juristischer Fachredakteur für den Händlerbund tätig. Während er sich im Studium besonders mit Steuerrecht auseinandergesetzt hat, berichtet und berät der Diplom-Jurist nun regelmäßig zu rechtlichen Neuigkeiten und Fragestellungen rund um E-Commerce, IT- und Europarecht.

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