nach der aktuellen Rechtsprechung, hat der Händler, Verkäufer auch und gerade bei B2C Kunden nur noch die Hinsendekosten zu tragen, Die Kosten für den Rückversand, sind immer vom Empfänger selbst zu tragen. Die Hinsendekosten sind bei vollständigem Widerruf auch dem Verbraucher vollständig zu erstatten, außer bei Teilstornierungen, Expresszuschlägen etc.. Hier können auch nur Teile der Versandkosten erstattet werden.
Zitat aus der Novelle:
Die Hinsendekosten sind die Versandkosten, die der Verbraucher im Rahmen der Bestellung bezahlt hat. Diese müssen grundsätzlich zurückerstattet und können dem Verbraucher nicht auferlegt werden. Ausnahmen bestehen nur bei Expresszuschlägen und beim Teilwiderruf: weitere Inhalte...
Erlassene Versandkosten (nicht berechnete, bis Warenwert 100 EURO oder andere Grenze), können bei einer Retoure die den Wert unterschreitet so gewandelt werden, als wenn für die geminderte Bestellung die tatsächlichen Versandkosten angefallen wären. Da aber hier bereits keine Versandkosten (Hinsendekosten) berechnet wurden, kann auch hier nicht gegengerechnet werden, da auch keine Versandkosten berechnet wurden. Die Rücksendekosten auch für die Teilrücksendungen trägt doch der Verbraucher ohnehin selbst und müssen ihm auch nicht erstattet werde.
Das ist auch der Vorteil eines eigenen Shops, gegenüber diversen Marktplätzen, die da manches anders handhaben als der Gesetzgeber es definiert hat . Ich sage nur Verbraucherschutz (PayPal und Co. oder Amazon mit Kontosperrungen etc.).
cu snocer
ups, war ja ein alter Beitrag. Zu spät bemerkt.