Antwort #9 am: 18. April 2009, 07:26:40
Zum Thema Erstinverkehrbringung!!!
Jeder Importeur, Großhändler oder Fabrikant liefert seine waren an euch, Einzelhändler und Shopbetreiber auf B2B Basis. das heißt für diese Transaktionen werden seine Lieferungen nicht an Endkunden im Sinne der Erstinverkehrbringung behandelt.
Sollte der Großhändler nebenbei Verpackungenlizensiert haben die er für die Belieferung an Endkunden vorgesehen hat, so wird dies ebenfalls geprüft. Also lässt sich die kette der verpackungslieferungen und deren lizensierung problemlos überprüfen.
ich kann nur dringend davor warnen mit der Ausrede aufzuwarten, das der Lieferant ja bereits Verpackungen lizensiert hat und diese aufgrund der möglichen Doppellizensierung nicht nochmalig angemeldet werden müssen.
Hierzu gibt es eindeutige Regelungen die besagen, das das erstinverkehrbringende Unternehmen (B2C) die lizensierung für die Verpackungen vorzunehmen hat.
@vsell
Die Dropshipperregelung ist logischerweise dahingehend zu verstehen, das der Shopbetreiber nur aus dieser Verpflichtung zur Lizensierung entlassen werden kann wenn er nicht auf eigene Rechnung handelt - etwa im Ramen eines Handelsvertretervertrages.
Grundsätzliche Überlegungen - wie kann geprüft werden?
Antwort: DSD prüft in Zusammenarbeit mit FA und IHK
welche daten können geprüft werden?
Antwort: bei der IHK Unternehmerdaten, größere Unternehmen müssen dort ihre Jahresmeldungen abgeben. Beim FA - Umsatzzahlen, Einnahmen, Ausgaben, Wareneingang, Warenausgang, Betriebsmittel, Porto usw.
das sind schon eine ganze Menge an daten die zur Rekonstruktion des Wirtschaftsbetriebes rangezogen werden können.
wie erfahre ich von einer Prüfung?
Antwort: du erhälst von deinem Landkreis oder der Stadt die Aufforderung zur Mitteilung der verbrauchten verpackungen per Stichtag. Schriftlich abzugeben bei der Gemeinde oder Stadt. Aus dieser Mitteilung werden dann die Daten verglichen. Sollte da eine Differenz (Ermessenssache) auftreten, wird aus der Stichprobenprüfung eine nähere Prüfung bei dir in der Firma, wo du dann deine Zahlen(Listen über Verpackungsverbrauch) vorlegen darfst. Schlecht wenn diese nicht vorhanden sind.
was passiert wenn.....?
der Busgeldkatalog sieht für Verstösse gegen die Verpackungsverordnung Strafen bis Euro 50.000 vor.