Antwort #29 am: 25. Juni 2020, 12:17:52
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ich gehe davon aus, das Bestellungen, die am 30.06. nach 16 Uhr im Shop eintreffen erst am 01.07. bearbeitet und versendet werden. Daher kann die Steuer meines Erachtens schon früher umgestellt werden, sodass die Bestellungen dann auch schon mit 16% im Shop sind [...]
Bin nicht vom Fach, aber wenn ich das richtig gelesen habe und wirklich der "Leistungszeitpunkt/Lieferdatum" ausschlaggebend ist, kann man das doch schon umstellen, wenn der letzte Postgang ansteht. Alles danach kommt doch erst am nächsten Tag weg. Und wenn die letzten Pakete um 10 Uhr in der Früh raus gehen, dann ist die Umstellung um 09:30 Uhr, weil ich mindestens 30 Minuten zum Packen und Drucken brauche.
Problem ist dabei allerdings wieder die Mail der Bestellbetätigung, wenn dabei die Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Dann bestellt der Kunde am 30.06. und erhält eine Bestätigung mit 16% Umsatzsteuer - das darf nicht sein.
Es wird leider Überschneidungen geben, bei denen man Steuersätze & Steuerbeträge in Aufträgen ändern muß (Vor 1.7. bestellt, ab 1.7. geliefert & vor 31.12. bestellt ab 1.1.21 geliefert). Ebenso gibt es Abgrenzungspotential bei Gutschriften (Leistungsdatum in Zeitraum eines anderen Steuersatzes), bei Service-Verträgen usw.
Die Hauptarbeit entsteht in der Buchhaltung. Alle steueverknüpften Konten in Buchhaltungsprogrammen müssen dupliziert werden, da man durch die Abgrenzungen in einem Buchhaltungsmonat sowohl die alten, als auch die neuen Steuersätze benötigt.
In der EÜR hat man dabei Vorteile - alle anderen Soll-Versteuerer müssen die Belege hinsichtlich des Leistungszeitraumes genau im Blick behalten. Z. B. im Voraus bezahlte Versicherungsbeiträge, Miet-/Pachtverträge mit Umsatzsteuerausweis (kann optiert werden), Versorgungsverträge (Strom-, Gas-, Wasser-Verträge usw.).
Wehe dem, der seine Buchhaltung nicht selbst macht sondern einen Steuerberater bemüht - dieser Mehraufwand muß bezahlt werden. Haftung für die Richtigkeit liegt natürlich beim Unternehmer...
Gruß
Mike