@noRiddle, dein Hinweis auf das BGH ist veraltet, Mai 2019. Seit dem 01.10.2019 gilt auch in Deutschland was bereits vorher auch schon vom EUGH so verbindlich festgelegt wurde. Der Zeitpunkt der Umsetzung war jedem Land durch eigene Gesetzgebung bis dahin vorbehalten. In Deutschland umgesetzt am 16.10.2019 rückwirkend zum 01.10.2019.
Und ich denke hier lesen schon einige mit, die auch eine andere Auffassungsgabe haben von dem bisher geschriebenen haben und auch selbstständig denken können..
Und Fakt ist das nicht nur die IT-Rechtkanzlei, sondern auch der Händlerbund etc. bereits mehrfach darauf hingewiesen haben, das dem Besucher einer Seite auch jederzeit die Abwahl, Widerruf einer vorher erteilten Zustimmung noch möglich sein muss.. Und das ist bei der momentan von modified verwendeten Lösung auch nach meiner Meinung nicht der Fall, ganz abgesehen davon das hier auch noch die Klassifizierung der Cookies vollständig fehlt.
Wer weiterhin auf Google Analytics, Facebook etc. verzichtet, kann denke ich auch mit der Lösung von modified weiterarbeiten mit dem entsprechenden Link auf seine Datenschutz Bestimmungen.
Beispiele.
Google Tag Manager Support (notwendig)
Google Analytics, Facebook und weitere oft genutzte Dienste (freiwillig, nicht vorausgewählt)
Drittanbieter Cookies und Skripte werden erst geladen, wenn eine aktive Einwilligung vorliegt (freiwillig, nicht vorausgewählt)
Websitebesucher haben jederzeit die Möglichkeit, ihre Datenschutz-Einstellungen zu bearbeiten (Pflicht, nicht vorhanden)
usw.
Es sind aber nicht alle Cookies betroffen. Weiter ohne Einwilligung erlaubt sind so genannte First Party Cookies, die für eine Webseite erforderlich sind. Das sind z.B.:
Warenkorb-Cookies
Cookies für LogIns
Cookies die eine Länder- oder Sprachauswahl betreffen
Cookies, die Consent Tools für die Cookie Einwilligung setzen
cu snocer