Etwas unverständlich ist dann diese Vorschrift:Auch wenn ein Unternehmer nicht an einem Streitschlichtungsverfahren teilnimmt muss er die Infopflicht aus § 37 VSBG erfüllen. Er muss dem Kunden also erst mitteilen, dass er nicht an Schlichtungsverfahren teilnimmt. Dann muss er aber trotzdem die Verbraucherschlichtungsstelle mitteilen, die (hypothetisch) zuständig wäre, wenn er an der Streitschlichtung teilnehmen würde.
Wichtig: Wer bisher nicht auf die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ hingewiesen hat (eben weil er als Händler sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet hat und dazu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist), für den besteht kein Handlungsbedarf!
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