@all, eine Gutschrift ist ein monetärer Vorgang, hier fließt nur das Geld Retour aber nicht die Ware. Es gibt auch Fälle, da behält der Kunde die Ware, man muss aber eventuell eine Teilgutschrift erstellen auf die gelieferte Ware wegen zum Beispiel "zugesicherter Eigenschaft" in der Beschreibung "fehlerhafte Beschreibung", hier Gewährt man dann einen Nachlass der als Gutschrift dem Kunden zur Verfügung gestellt wird. Für das was hier benötigt wird sollte es eine Stornorechnung sein, den so kann auch nur ein Teil, oder die Ware komplett wieder zurück in den Bestand. Was ja bei einer Gutschrift nicht erfolgt (keine Bestandskorrektur).
Zu dem anderen Punkt, es ist doch nicht damit getan, hier nur einen Beleg zusätzlich zu erstellen. Und natürlich ist es rechtlich erlaubt und auch zulässig, wenn ein Kunde (B2C) von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht er aber die Ware in einem beschädigten (Verpackung) oder benutztem Zustand (Gebrauchsspuren) hier die Differenz zum Widerverkaufswert abzuziehen. Der Händler kann sogar bei zu stark beschädigten Produkten etc. sogar bis auf "Null" reduzieren. Dokumentationsplicht (Fotos etc.) natürlich klar. Das ist aktuelle Rechtsprechung. Bei einem B2B Kunden gibt es kein Widerrufsrecht, hier kann der Händler auf Kulanz Basis aber natürlich ebenfalls eine Gutschrift oder eine Stornorechnung erstellen.
Benötigt wird im oben genannten Fall eben dann eine Gutschrift und eine Stornorechnung, wenn man dem Kunden eine vollständige Historie seiner Belege über den Shop ermöglichen möchte und auch sollte. Kundenguthaben ist ja ganz nett, aber erfüllt ja so wie beschrieben nicht alle Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung. Und ein Kundenguthaben kann eben auch durch eine Einzahlung erfolgt sein ohne Warenbezug für spätere Einkäufe oder als Vorauskasse.
cu snocer