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Das europaweit einheitliche Zahlungsverfahren SEPA ist seit August in Kraft getreten.Fragen und Antworten zum europaweit einheitlichen Überweisungs- bzw. Lastschriftverfahren namens SEPA, das nach der 6 monatigen Verschiebung seit dem 1. August gilt.
Bank- und Diplom-Kaufmann Holger Linneweber von der janolaw AG (www.janolaw.de) erläutert die wesentlichen Neuerungen und Auswirkung auf die Zahlungsbedingungen im E-Commerce.Was ist SEPA?SEPA steht für "Single Euro Payments Area". Ziel ist die
Vereinheitlichung des
Zahlungsverkehrs zwischen den 28 EU Staaten und den Ländern Schweiz, Norwegen, Lichtenstein Monaco und Island.
Ab wann und für wen gilt SEPA?Ab
1.08.2014 müssen neben Überweisungen auch Lastschriften im SEPA Format getätigt werden, d.h. anstelle Bankleitzahl und Kontonummer treten nun die IBAN (International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer) und BIC (Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl). Die Neuregelung gilt für Privatleute als auch Unternehmer.
Wofür wird die Gläubiger-Identifikationsnummer benötigt?Zur eindeutigen
Identifizierung müssen ab August eingereichte Lastschriften eine Gläubiger-ID tragen, die bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden kann.
Warum gibt es zwei Lastschriftverfahren?Zur
Differenzierung werden für das B2C Geschäft das
Basislastschriftverfahren und im B2B Bereich die
Firmenlastschrift eingeführt. Nach den Vorgaben des SEPA-Lastschriftverfahrens wird für eine Abbuchung eine papierhafte und handschriftlich unterzeichnete Erklärung / Mandat (Lastschriftermächtigung) des Kontoinhabers benötigt.
Ein Mandat benötigt eine
Mandatsreferenz (maximal 35 alphanumerischen Zeichen), die sich aus den Kundenstammdaten wie z.B. der Kundennummer ergeben kann. Der
Verwendungszweck darf maximal 140 Zeichen lang sein und keine Umlaute enthalten. Das Lastschriftmandat ist auf 36 Monate limitiert und verfällt bei Nichtnutzung automatisch
Welche Probleme kommen auf den E-Commerce zu?Die SEPA-Anforderung einer
Originalunterschrift für das Lastschriftmandat stellt den E-Commerce vor ein großes Problem. Maßgeblich ist jedoch die
Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger (Shopbetreiber) und seinem Zahlungsdienstleister (Hausbank). Die vereinbarte Schriftform für die Inkassovereinbarung, die sogenannte gewillkürte Schriftform kann nach §§ 127 Abs. 2 Satz 1, 126 BGB auch in
telekommunikativen Form übermittelt werden, so dass auch im
Internet erteilte Mandate möglich sind. Das damit einhergehende höhere Risiko einer Rücklastschrift muss der Shopbetreiber tragen.
Welche Fristen sind bei dem neuen Verfahren zu beachten?Die
Vorlagefristen für die Einreichung einer Basislastschrift bei der Bank betragen bei einer erstmaligen bzw. einmaligen Lastschrift fünf und für Folgelastschriften zwei Tage.
Die
Verkürzung der Frist auf einen Geschäftstag ist seit dem 4. November 2013 im Rahmen der COR1 Option flächendeckend in Deutschland umgesetzt worden. Firmenlastschriften müssen der Zahlstelle einen Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
In der
Vorabinformation (Pre-Notification) muss 14 Tage vor Einzug, der Kunde neben dem Fälligkeitsdatum über die Höhe des Abbuchungsbetrags, die Mandatsreferenz und die Gläubiger-Identifikationsnummer informiert werden. Eine Fristverkürzung kann in den AGB oder Zahlungsvereinbarungen geregelt werden. Es existiert keine Formvorschrift, d.h. die Benachrichtigung kann bspw. per Brief, Vertrag, Rechnung, SMS, Telefon, Mail, Fax, Internet erfolgen.
Bei
wiederkehrenden Abbuchungen reicht eine einmalige Information bei der Erstabbuchung bzgl. der Folgeabbuchungen aus.
Die im B2C verwendete
Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen und bei fehlender Autorisierung innerhalb von 13 Monaten nach Belastung zurückgegeben werden. Bei
Firmenlastschriften existiert keine Möglichkeit der
Rücklastschrift, die Bank ist jedoch verpflichtet, die Mandatsdaten bereits vor der Einlösung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen.
Wie ändert sich das Datenformat?Die Übermittlung der Lastschriften und Überweisungen muss mit dem XML-Format ISO-20022 erfolgen.
Gelten die Lastschriftaufträge der Bestandskunden weiterhin?Existierende
Einzugsermächtigungen bestehen weiterhin, wenn der Kunde per Migrationsbrief informiert wird. Bei der Nutzung des
Abbuchungsverfahrens gilt die bestehende Abbuchungserlaubnis nicht mehr, hier muss ein neues SEPA-Firmenlastschriftmandat vom Kunden eingeholt werden.
Zahlreiche weitere Detailfragen werden in der von der Deutschen Kreditwirtschaft bereit gestellten Info-PDF
Fragen zur Thematik "SEPA" und "SEPA-Migration" (Implementierungsfragen) erläutert.
Weiterführende Informationen zu dem Thema SEPA erhalten Sie auch auf den folgenden Seiten:
Die Deutsche KreditwirtschaftDeutsche BundesbankBundesverband deutscher Banken e.V.Deutscher Sparkassen- und Giroverbandhttps://www.sepadeutschland.de/faqhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2012/05/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-vorbereitung_einheitlicher_euro-zahlungsraum.htmlÜber den AutorBank- und Diplom-Kaufmann Holger Linneweber arbeitet bei dem Rechtsservice-Anbieter janolaw AG als Marketing- und Vertriebsmanager und betreut dort insbesondere den Bereich Marketing und Partner-Management. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.
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