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  • Thema: Ausweis der anteiligen Umsatzsteuer an den Versandkosten in der Bestellung

    frankiepaul

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    Hallo,

    ich hoffe, ich bin hier im richtigen Bereich.

    Ich teste gerade meinen modified eCommerce Shopsoftware Shop und bin auf folgendes Problem gestoßen:

    In der Bestellung wird die anteilige Umsatzsteuer der Versandkosten nicht ausgewiesen. Von der Funktion her ist das o.k., weil ich im Versandkostenmodul "nach Zonen" die Steuerklasse auf "keine" stehen habe.

    Da ich zukünftig die Bestellungen automatisch in mein Rechnungs- und Buchführungsprogramm exportieren möchte, muss die ausgewiesene Umsatzsteuer allerdings stimmen. In diesem Fall müsste ich im Versandkostenmodul die Steuerklasse auf 19 % setzten und die Versandkosten als Netto-Betrag eingeben. So weit, so gut.

    Allerdings verkaufe ich Artikel, die sowohl 19 % als auch 7 % Umsatzsteuer beinhalten. Sobald ich die 19 %-Artikel verkaufe, passt das auch mit den Versandkosten. Wenn ich aber ausschließlich 7 %-Artikel verkaufe, brauchen bei den Versandkosten auch nur 7 % anteilige Umsatzsteuer berechnet werden. Nach der Einstellung im Versandkostenmodul würden aber 19 % ausgewiesen. In diesem Fall müsste ich also 12 % mehr Umsatzsteuer für die Versandkosten an das FA überweisen als nötig.

    Puuhh, ein langer Vortrag für dieses Problem. Aber ich möchte es verständlich genug ausdrücken.

    Weiß vielleicht jemand, ob dieses Thema hier schon mal behandelt wurde oder hat einen Lösungsvorschlag?

    Beste Grüße aus OWL!

    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=15890.0

    Igotcha

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    Ich habe gerade das selbe Problem und keine Lösung.  :-|

    michaeld

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    Ein altes Thema, was aber bisher wohl noch nicht gelöst wurde. Für mich gilt das gleiche Problem. Da ich zu 98% Artikel mit dem ermäßigten Steuersatz verkaufe, haben meine Versandkosten grundsätzlich nur 7%.

    Gruss
    Michael

    Igotcha

    • Mitglied
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    Hier "Wie wird die Mehrwertsteuer für Versandkosten berechnet?" schreibt Tomcraft aber, das Thema wäre behoben, nur wie? :-D

    vr

    • modified Team
    • Beiträge: 2.664
    Im trunk ist die anteilige Berechnung der Versandkostensteuer jetzt drin. Bestellungen mit gemischten Steuersätzen wirken sich in Zukunft anteilig auf die Versandkostensteuern aus, falls im Versandmodul die Steuerklasse '-- keine --' bzw zukünftig '-- auto --' eingestellt ist.

    Grüße, Volker

    meinperlenshop_de

    • Neu im Forum
    • Beiträge: 2
    Hallo alle zusammen,
    das hier beschriebene Problem scheint bei meinem Shop 1.06 nicht abgestellt zu sein. Wenn ich die Steuerklasse in der Versandart auf "keine" stelle, dann werden die Versandkosten nicht versteuert - und nicht anteilig berechnet.

    Wir wollen die Versandkosten aber anteilig 7% / 19& zur Ware berechnet haben.
    Da das hier schon als behoben erklärt ist, wollte ich mal nachhaken, was ich da wohl verpasst habe.

    Danke schon mal
    Steffen

    Bonner

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    • Geschlecht:
    Hallo,

    ich greife das Thema nochmals auf, da ich an dieser Ecke nicht weiterkomme.

    In unserem Shop haben wir auch zwei verschiedene Steuersätze. In der Versandart DHL (vormals Post?) habe ich aber nur die Möglichkeit einen Steuersatz zu wählen. Was mache ich falsch?

    Basis ist Shopversion 1.06 SP2.

    Ich suche mir hier seit drei Tagen einen Wolf, um das Problem in den Griff zu bekommen, aber ich finde einfach nicht den richtigen Ansatz bzw. Thread hier im Forum.

    Vorab Danke für eure Hilfe!

    Bonner

    web28

    • modified Team
    • Beiträge: 9.404
    Zitat
    In unserem Shop haben wir auch zwei verschiedene Steuersätze. In der Versandart DHL (vormals Post?) habe ich aber nur die Möglichkeit einen Steuersatz zu wählen. Was mache ich falsch?

    Die derzeitige aktuelle Shopversion unterstützt bei den Versandkosten nur einen Steuersatz.

    Gruss Web28

    sieghard

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    Auch wir haben dasselbe Problem mit den anteiligen Versandkosten, weil wir Bücher und sonstige Artikel verkaufen. Wurde das bisher gelöst? Auch in der aktuellen Version v2.0.5.1 rev 12725 dated: 2020-04-22 habe ich nur die Möglichkeit, "--keine--", "ermäßigter Steuersatz", oder "Standardsatz" zu wählen".
    Wäre sehr gut, wenn es auch die oben angedeutete "--Auto--" Auswahl gäbe  :-)

    snocer

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 312
    @sieghard, kann Deine Frage nicht nachvollziehen. Anteilige USt. auf Versandkosten.
    Dein Versanddienstleister berechnet Dir doch auch immer die momentan gültigen 19% egal was Du in das Paket gepackt hast. Dienstleistungen unterliegen nun einmal in Deutschland dem Standardsteuersatz und das sind momentan eben nun einmal 19% und da kannst Du nicht einfach 7% berechnen nur weil Deine Ware dem ermäßigtem Steuersatz unterliegt. Die einzige Ausnahme sind Kleinsendungen unter x Gramm diese können per normaler Post versendet werden und hier ist es dann Porto und das ist von Haus aus Steuerfrei. Also keine Steuer auf Versand.

    Klär mal auf was Du hier wirklich bezweckst.

    cu snocer

    PS: keine Rechtsberatung möglich, dazu kontaktierst Du am besten mal Deinen Steuerberater.

    sieghard

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 39
    • Geschlecht:
    Hallo snocer,
    hier die - für mich leicht kompliziert zu lesende - Antwort unseres Steuerexperten:

    Werden Waren durch den Verkäufer selbst versendet, unterliegen die Versandkosten stets der umsatzsteuerlichen Behandlung der versendeten Waren. Dies ergibt sich aus Abschnitt 3.10 Abs. 5 UStAE (amtlicher Umsatzsteuer-Anwendungserlass des Bundesfinanzministerums). Die Versandkosten teilen als Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksals der Hauptleistung. Somit ist der Steuersatz der Hauptleistung auch auf die Nebenleistung (hier die Versandkosten) anzuwenden.

    Zitat
    Definition:
    Eine Leistung ist grundsätzlich dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – i. S. einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Gegenstand einer Nebenleistung kann sowohl eine unselbstständige Lieferung von Gegenständen als auch eine unselbstständige Dienstleistung sein. Typische Nebenleistungen sind der Transport von Waren und deren Verpackung oder i. d. R. die gesamten Nebenkosten (https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/basiswissen-umsatzsteuer-513-haupt-und-nebenleistung_idesk_PI20354_HI1504172.html)

    Problem:
    Sind in einer Lieferung nun Waren enthalten, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, müsste die einheitliche Nebenleistung (nämlich der gemeinsame Versand) folgerichtig auf die Hauptleistungen aufgeteilt werden.

    Grüße Sieghard

    snocer

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 312
    @sieghard, wo steht in Deinem richtig zitierten Auszug der Nebenleistungen, dass Du diese auch aufteilen musst wenn Deine Hauptleistung mehrere Steuersätze berührt? Nein hier gilt nach meinem Wissenstand immer der höchste in dem Fall 19% Satz weil dieser auch ein Teil der Hauptleistung ist. Lass Dich mal richtig beraten von Deinem Steuerberater und Du wirst vielleicht auch zu einer anderen Ansicht kommen. Es besteht keine Pflicht zur Aufteilung der Nebenkosten, es besteht die Pflicht die Nebenleistungen genauso zu besteuern wie die Hauptleistung und dabei ist immer der höchste Steuersatz zu wählen.

    Das Zitat Deines Steuerexperten: Die Versandkosten teilen als Nebenleistungen das umsatzsteuerliche Schicksals der Hauptleistung. Somit ist der Steuersatz der Hauptleistung auch auf die Nebenleistung (hier die Versandkosten) anzuwenden.

    Ist von der Sache her komplett richtig. Nur steht da auch nichts von einer Aufteilung. Das ließt Du heraus, entspricht aber nicht der Anwendbarkeit laut DV (Durchführungsbestimmung).

    cu snocer

    PS: Lieferschwellen überschritten in diverse EU Länder (B2C) und dann noch ermäßigte Sätze, einige EU Länder haben dazu noch mehrere ermäßigte Sätze. Das wäre nicht mehr händelbar und auch schwerer zu prüfen. Daher gilt in diesen Fällen immer die Vereinfachungsregel, das immer der höchste Steuersatz für die Nebenleistungen, welcher ein Bestandteil der Hauptleistung ist, berechnet werden muss. Informiere Dich dazu bitte noch einmal.

    fiveBytes

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    Hier findet Ihr eigentlich alles zum Thema was Ihr braucht:
    https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=30563.0

    snocer

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    @fiveBytes, auch in 2014 hat TimoPaul schon geschrieben und es auch so gelöst, das immer der höchste Steuersatz aus der Hauptleistung für die Nebenleistung verwendet wird. Steht im zweiten Absatz.

    cu snocer

    PS: mir war das schon lange klar, wir händeln das seit Jahren so. Kannte diesen Beitrag nicht, weil mich das bisher auch nicht berührt hat. Ich wollte dem Sven nur eine Antwort geben. Und außerdem hatte ich das in meiner letzten Antwort dem Sven auch noch einmal am Ende genau so reingeschrieben.

    sieghard

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 39
    • Geschlecht:
    Hmm, nach Rücksprache mit mehreren zuständigen Finanzbeamten wurde uns mitgeteilt, dass unsere bisherige Einschätzung der steuersatzanteiligen Behandlung von Versandkosten korrekt sei...

    Hier die Antwort der Experten aus dem Finanzamt:
    Zitat
    Die Versandkosten stellen steuerliche Nebenleistungen zu den verkauften Waren dar. Der Steuersatz der Waren ist unterschiedlich. In diesem Verhältnis sind auch die Versandkosten aufzuteilen. Die einzige Ausnahme hierzu bildet eine sog. Sachgesamtheit (mehrere Waren werden miteinander verbunden und können nur gemeinsam ihren Zweck erfüllen, wie z.B. die Reifen an einem Kfz). Werden also verschiedene Waren verkauft und lediglich gemeinsam versendet, sind die Versandkosten zwingend aufzuteilen [...].

    Als einleuchtendes Beispiel mag dienen, wenn jemand 99 Bücher (7%) und 1 CD (19%) mit jeweils gleichem Wert verkauft. Der Wert der CD zum Steuersatz von 19% macht lediglich 1% des Gesamtpreises aus. Erkennbar gibt diese eine CD nicht der gesamten Lieferung und damit auch nicht den Versandkosten das Gepräge.

    Würde man die gesamten Versandkosten einfach dem höchsten Steuersatz unterworfen, würde der zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer-Mehrbetrag zusätzlich gemäß § 14c Abs. 1 UStG geschuldet [...]
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