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  • Thema: Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!

    guensi

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    am: 17. August 2010, 19:16:47
    Der neue ecommerce-leitfaden informiert über eine neue Betrugsmasche:

    Immer wieder erstaunlich, welch "kreative" Ideen da geboren werden.  :x
    Da möchte man doch ... :beef:



    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=7428.0

    Tomcraft

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #1 am: 17. August 2010, 20:25:43
    Na das nenne ich mal kreativ! Kann man nur hoffen, dass einem das nicht passiert! Der Schaden bleibt ja beim Händler hängen, oder wird der Schaden geteilt?

    Grüße

    Torsten

    guensi

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #2 am: 17. August 2010, 20:32:46
    Na ja, in dem verlinkten xing Posting ist der Händler der Dumme, wenn die Überweisung als Titel irgendwas mit Apartment Miete, oder etwas vergleichbares enthält, was auf den eigentlichen Zweck der Überweisung verweist.

    Könnte mir auch vorstellen, dass der Händler sowieso der Dumme ist, da man ja an gestohlenem Gut kein Eigentum erwerben kann. Und man könnte die Überweisung für die Miete in diesem Fall als gestohlen ansehen.

    Aber das ist nur meine unmaßgebliche Meinung, die keinesfalls eine Rechtsberatung darstellt und eine solche nicht ersetzt.

    Tomcraft

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #3 am: 17. August 2010, 20:37:06
    Aber mal eine andere Frage... wenn die "Gauner" die Kontonummer des Händlers angeben, dann muss doch mittlerweile auch der Name stimmen, sonst geht die Überweisung zurück! Also muss der Firmenname mit drin sein, da könnte man als vermeintlicher Ferien-Wohnungs-Mieter schon misstrauisch werden. ;-)

    Grüße

    Torsten

    guensi

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #4 am: 17. August 2010, 20:58:35
    Ob das auch für Online-Überweisungen gilt ist fraglich. Bei vielen Kreditinstituten werden Online-Überweisungen nicht mehr geprüft. Ob das auch für eingehende Beträge gilt?

    Die Prüfung gilt eigentlich nur für die guten alten Überweisungen auf Papier, die meist mit einer Bearbeitungsgebühr behaftet sind.

    Dachte ich zumindest, aber Guckst Du: Achtung Überweisung!

    Ist da was dran? :nixweiss:

    Ich glaube dazu muss man mal jemanden fragen, der davon wirklich Ahnung hat. Am besten die eigene Bank. ;-)

    Tomcraft

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    Antwort #5 am: 17. August 2010, 21:06:46
    Der Artikel ist vom Dezember 2009, soweit ich weiss hatte sich das 2010 geändert, dass man bei den Überweisungen aufpassen muss, sonst ist das Geld eben weg. ;-)

    Hatte ich zumindest so in Erinnerung. :?

    Grüße

    Torsten

    guensi

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #6 am: 17. August 2010, 21:25:15
    Nun ja, in diesem Falle hätte der Überweisende ja aufgepasst und genauso überwiesen wie verlangt. Aber eben auf Angaben eines Betrügers hin. Damit steht ja schon mal der Ursprung des eingegangenen Geldes in Frage.

    Nachdem die Betrugsmasche nun in die Welt gesetzt wurde, bleibt fast nix anderes übrig als abzuwarten, wie die Gerichte in nicht allzuferner Zukunft damit umgehen werden. Das Modell ist ja immerhin fast unbegrenzt erweiterbar.

    Solange kann man als Shop-Betreiber nur versuchen möglichst viele Unstimmigkeiten auszuschließen.

    Aber wenn die Betrüger clever genug sind, bei der Bestellung den Namen des Opfers zu verwenden (auf der Überweisung wirste eine Adresse vergebens suchen) und am besten gleich noch vorgeben was in den Betreff-Feldern der Überweisung zu stehen hat, (viele Opfer werden genau dies befolgen) wird das vermutlich schwer werden.

    Und ob der Händler dann sozusagen als "Mittelsmann" dieses Betruges rechtmäßig eine Zahlung empfangen kann, das ist zumindest fraglich. Ist er hier ebenfalls Opfer oder gar Hehler? Wo beginnt hier schuldhaftes Handeln des Händlers? Edit: Wird hier möglicherweise sogar nur der Händler sozusagen durch die Hintertür betrogen?

    Ich denke mal über diesen Tatbestand können sogar Juristen trefflich streiten, es sei denn es gäbe irgendwo bereits eine eindeutige Regelung. Aber da ich kein Jurist bin, keine Rechtsberatung anbiete und meine persönliche Meinung dazu keinesfalls als eine solche verstanden werden darf und auch keine solche ersetzt, werde ich den Teufel tun, durch ein Nachschlagen in Gesetzen hier vermeintliche Klarheit vorzutäuschen.

    speedy

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #7 am: 17. August 2010, 21:26:02
    Bei Onlineüberweisungen werden keinerlei Abgleich oder Kontrollen beim Namen gemacht.
    Das ist schon seit langem nur bei Abgabe am Schalter - doch ich glaube mich zu erinnern, dass dies seit heuer auch nicht mehr gemacht wird.

    guensi

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #8 am: 17. August 2010, 21:34:49
    Wäre mal interessant, welche Meinung die Rechtsspezialisten hier im Forum dazu haben.

    Tomcraft

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #9 am: 17. August 2010, 21:48:16
    Da bin ich auch gespannt, was unsere beiden Rechts-Spezialisten dazu sagen. ;-)

    Grüße

    Torsten

    jfandsons

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #10 am: 18. August 2010, 13:34:52
    alt! das haben sie damals noch dreister mit ebay gemacht...

    fake account -> artikel verkauft und dem besteller gesagt er soll auf ein anderes konto mit entsprechender ref. nummer überweisen.

    vsell

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #11 am: 18. August 2010, 13:56:09
    "Nette Nummer" zumal die Banken nicht mehr prüfen.
    Bereits im vergangenen Jahr gab es eine ähnliche Geschichte, in WISO nachgestellt.
    Betrüger besorgt sich wenn möglich die Kontodaten eines Händlers und füllt eine Papierüberweisung aus.. Betrag X auf ein Konto in Y und krakelt eine Unterschrift darunter. Das Ganze dann einfach in den Briefkasten der Bank am Ort des Händlers und mit etwas Glück führt die dann auch brav die Überweisung aus.  Im Demo-Fall von WISO in 7 von 10 Fällen.

    Zu der neuen Nummer...
    jedem Händler obligt eine Prüfungspflicht, auch hinsichtlich seiner Geldeingänge.
    Treten nun Unstimmigkeiten auf... zB ein Hinweis bei der Buchung auf "Miete" statt auf Playstation oä, bleibt die Ware erst einmal im Haus und eine Klärung mit dem Besteller ist angesagt.
    Dies gilt im besonderen ja deswegen, dass der "Kunde/Überweisende" sich verschrieben haben könnte oder der Betrag trotz Auftragsnummer eben nicht für die Bestellung gedacht war.
    Von Buchhaltungsproblemen ganz abgesehen... wie erkläre ich einem FA-Prüfer die "Miete" als Kaufgrund für eine Playstation...
    Somit liegt der Auftrag erst einmal auf Eis.

    Problematischer wird das Ganze aber, wenn sich für mich als Händler kein Anhaltspunkt für eine Unregelmässigkeit ergibt weil zB irgend ein Hinweis fehlt.
    Ich habe somit keinen Grund an der rechtmäßigen Bestellung zu zweifeln, besonders wenn Auftragsnummer und Co stimmen.

    Dass ich bei solchen Betrügern als Händler der Dumme bin ist fast die logische Konsequenz.
    Ware weg und der Betrogene will letztlich sein Geld zurück, zu allem Überfluss bin ich dann auch noch mitten in einem Ermittlungsverfahren - initiert entweder weil der "Kunde" den Betrug bemerkt hat und Anzeige erstattet, oder aber ich selbst davon ausgehen muss, dass mich der Kunde betrügen will... ich hab geliefert, aber Er will das Geld zurück.

    Im Endeffekt müsste meiner Ansicht nach juristisch zwischen strafrechtlichem Bedürfnis, also Betrugsverfolgung, und zivilrechtlichem Bdürfnis, also Geldrückforderung unterschieden werden.

    Zumindest im zivilrechtlichen Gesichtspunkt müsste dann aber meiner Meinung nach eine eventuelle Fahrlässigkeit - von wem auch immer - berücksichtigt oder nachgewiesen werden.
    Im Endeffekt wird es aber wohl auf einen Schaden zu Nachteil des Händlers hinauslaufen.

    Man darf auf ein Urteil gespannt sein.

    Spritzpistole

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #12 am: 18. August 2010, 16:13:27
    Also mal ganz unjuristisch:

    1. Die Bestellung im Online-Shop erfolgt doch entweder als Gast oder registrierter Kunde. In beiden Fällen wird ein Vor- und Zuname angegeben, der mit dem des Überweisenden irgendwie annähernd übereinstimmen sollte (Gemeinschaftskonto oder so ähnlich als Beispiel für Abweichungen).

    2. Daneben wird aber auch eine Anschrift angegeben, an die die Ware letzlich vom Händler geschickt werden soll. Soweit ich weiß, wird doch der Versanddienstleister nicht zustellen, wenn Name und Anschrift nicht übereinstimmen.

    3. Deswegen sollte es zu der Problematik doch nur dann kommen, wenn die Ware an eine Packstation geht, oder? Naja, als Nicht-Freund von Packstationen, ist mein Urteil zu diesem Thema dann schon ersichtlich. Man sollte einen Versand an eine Packstation besser gar nicht akzeptieren, um die Gefahr in eine solche Verwicklung zu gelangen umschiffen zu können.

    Eine andere Konstellation unter der es so einfach möglich ist, dass Besteller und Überweisender personenverschieden sind und letzterer eigentlich nichts bestellt hat, fällt mir zunächst eigentlich nicht ein.

    Gruß
    Thomas

    Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.

    guensi

    • Viel Schreiber
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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #13 am: 18. August 2010, 19:57:03
    ...
    2. Daneben wird aber auch eine Anschrift angegeben, an die die Ware letzlich vom Händler geschickt werden soll. Soweit ich weiß, wird doch der Versanddienstleister nicht zustellen, wenn Name und Anschrift nicht übereinstimmen.
    ...

    Wie war das im ganz oben zitierten Beispiel? Der Versand ging hier nach Rumänien. Ob da auch diese Regeln für die Zustellung gelten? Und wenn bei der Bestellung bereits ein anderer Name bei der Lieferadresse angegeben wird?
    Ohne nun diesen Trick schon zu kennen, was würde für einen Händler denn dem Versand entgegensprechen, wenn die Ware bereits bezahlt wurde?

    Als Sahnehäubchen könnte ja im Kommentarfeld der Bestellung ein guter Grund für so ein Vorgehen angegeben werden. Z.B. eiliges Geburtstagsgeschenk an die Verwandschaft dort.

    Ich würde mal davon ausgehen, dass die Betrüger so eine Masche im großen Stil aufziehen. Die Kosten dafür sind gering. Wenn unter 100 Versuchen nur 10 durchgehen, ist der Gewinn schon enorm. Immerhin wird es sich bei der Anzahlung auf eine Ferienwohnung nicht um den Gegenwert von drei Lollies handeln.

    Eigentlich kann nur noch die Regel gelten, Augen auf und bei ungewöhnlichen Konstellationen für den Versand auch ohne Verdachtsmoment lieber noch mal beim Kunden nachfragen.

    baustelle

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    Neue Betrugsmasche bei Vorkasse-Zahlungen!
    Antwort #14 am: 19. August 2010, 05:11:30
    Ich muss das jetzt auch nochmal auffieseln, sonst blick ich das eigentliche Problem nicht:

    1. Betrüger bestellt im Shop mit dem Ziel, Ware für lau abzustauben, für die ein ahnungsloser Dritter bezahlt hat. Richtig?

    2. Als Lieferanschrift gibt der Betrüger die eigene Anschrift an? Sicher nicht. Eine Packstation also? Auch die Anmeldung dort muss mit der eigenen Anschrift verifiziert werden, ließe sich also zurück verfolgen, bei einer Anzeige. Richtig? Welche Bestelleranschrift gibt der Betrüger eigentlich an? Eine fiktive? Die des ahnungslosen Dritten?

    3. Ist der ahnungslose Dritte, der wiederum beim gleichen Betrüger eine nicht existierende FeWo (oder-was-auch-immer) gemietet/gekauft hat, nicht mindestens genauso in die Pflicht zu nehmen, wie der Shopbesitzer? Immerhin ist er so doof, dafür eine Zahlung an einen Empfänger zu senden, der nicht identisch ist mit der Person, mit der er den Miet-/Kaufvertrag geschlossen hat.

    Fazit: aus meiner Sicht ist es der ahnungslose Dritte, der auf dem Schaden sitzen bleibt, weil er seine Mäuse reichlich blauäugig an einen Empfänger in einem anderen Land überwiesen hat.

    Greets,
    Chris

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