Richtig, wie 0815 schon sagte: aktuell ist es zwar ein Kardinalsfehler, ab dem 13.06. ist es aber verpflichtend.
Ein Kardinalsfehler ist der Sohn der Nonne und des Kardinals.
Im Musterwiderrufsformular des Bundesgesetzblatts steht:
An [hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]:
Von einer Telefonnummer steht da nichts. Falls ich eine veraltete Version erwischt haben sollte, tut's mir leid, aber eine aktuellere ist mir nicht bekannt.
Im Gesetz selbst steht übrigens nur: "den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist."
Ein Lapsus ist mir tatsächlich passiert:In der Widerrufsbelehrung fehlt der Baustein: "Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein."
und zwar hier: "Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,
(Adresse, s.o.) mittels einer eindeutigen ..."
Nun bin ich zwar auch kein Jurist, aber da der Widerruf ohnehin schriftlich erfolgen sollte, andererseits aber eine Rücksprache oft beiden Seiten dienlich ist, sehe ich die Telefonnummer als nicht notwendig, aber hilfreich und bestenfalls in Ausnahmefällen schädlich an.