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    Tomcraft

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    Informationspflichten in Online-Shops
    am: 14. Oktober 2013, 15:02:32
    Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus von unserem Kooperationspartner janolaw AG erläutert die wesentlichen Punkte, die Shopbetreiber bei Ihren Angeboten beachten müssen um nicht abgemahnt zu werden.

    Online-Händler müssen ihre Kunden vor dem Bezahlen genau über ihr Shop-Angebot informieren. So müssen sie z.B. immer den Gesamtpreis einer Ware ausweisen oder bei einem Laufzeitvertrag Angaben zur Mindestdauer machen. Neben diesen allgemeinen Informationspflichten bestehen für eine Reihe von Waren spezielle Kennzeichnungs- und Informationspflichten aus einschlägigen Spezialgesetzen. Die wesentlichen Produktmerkmale müssen ab dem 1. August 2012 Informationen nach dem neuen Button-Gesetz auf der letzten Bestellseite unmittelbar über dem Bestellbutton angegeben werden.

    Schon bei der Planung Ihres Geschäfts müssen sich Online Shop Betreiber darüber informieren, welche Regelungen für Ihr Warenangebot gelten. Folgende Spezialgesetze sind immer wieder relevant:

    In der seit Anfang Mai 2012 gültigen EU-Textilkennzeichnungsverordnung werden Verkäufer von Textilprodukten wie z.B. Kleidung oder Möbeln mit Textilbestandteilen dazu verpflichtet, die Waren entsprechend ihrer Bestandteile zu kennzeichnen. Art. 16 lautet: „…Wird ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereitgestellt, so werden die ... genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise angegeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind, sowie in einem Schriftbild, das in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich ist...Diese Informationen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein; dies gilt auch für Fälle, in denen der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt….“

    Die Kennzeichnung muss den Typ der verwendeten Faser und den prozentualen Anteil dieser Faser am Produktgewicht angeben.

    Die Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen, kurz EnVKV, verpflichtet die Händler von „weißer Ware“, also Kühlschränken, Herden & Co., die Geräte entsprechend ihres Energieverbrauchs zu kennzeichnen. Der Kunde muss über den Energieverbrauch informiert werden, bevor er seine Kaufentscheidung trifft. Die Kennzeichnung hat die Energieeffizienzklasse, den Energieverbrauch in kWh/Jahr und je nach angebotenem Gerät noch weitere Daten zu nennen.

    Wer als Onlinehändler Batterien bzw. Geräte, die Batterien enthalten, verkauft, ist laut Batteriegesetz dazu verpflichtet, Kunden darauf hinzuweisen, dass Batterien beim Händler kostenfrei zurückgegeben werden können und dass die Kunden zur Rückgabe der Batterien gesetzlich verpflichtet sind. Außerdem müssen Onlinehändler die Kennzeichnungen auf den Batterien erläutern.

    Mit der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung hat der Gesetzgeber den Herstellern von Lebensmitteln in Fertigpackungen Verpflichtungen zur Kennzeichnung dieser Lebensmittel auferlegt. Wenn Waren dazu bestimmt sind, von Menschen verzehrt zu werden, handelt es sich um Lebensmittel. Diese müssen mit der Verkehrsbezeichnung, der Anschrift des Herstellers, einer Liste der verwendeten Zutaten, dem Mindesthaltbarkeitsdatum und – je nach Art des Lebensmittels – einer Reihe von weiteren Angaben versehen werden.

    Vorsicht ist beim Handel mit Waren geboten, die dem Jugendschutz unterliegen, also insbesondere bei Filmen und Computerspielen. Wenn die Freiwillige Selbstkontrolle eine Alterskennzeichnung vergeben hat, so ist die Altersfreigabe beim jeweiligen Produktangebot im Internet in der gesetzlich vorgeschriebenen Form anzubringen. Auch der jeweilige Datenträger und die Hülle des Datenträgers müssen mit einem deutlichen Hinweis auf die Altersfreigabe versehen sein. Medien, die mit der Altersfreigabe „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ oder „Freigegeben ab 18 Jahren“ versehen sind, dürfen Jugendlichen gegenüber nicht beworben werden.

    Wer gewerbsmäßig Motor- oder Getriebeöl über seinen Onlineshop verkauft, ist dazu verpflichtet, Altöl zurückzunehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Altölverordnung. Neben der Pflicht zur Rücknahme des Altöls muss der jeweilige Händler den Endverbraucher über die Rücknahmemöglichkeit informieren.

    Über den Autor

    Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.

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