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  • Thema: Leitfaden für Abgemahnte wegen Rechtsänderung ab 11.06.2010

    Spritzpistole

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    Dieser allgemeine Leitfaden ist gedacht für all diejenigen, die in der Vergangenheit bezüglich falscher Widerrufs-/Rückgabebelehrungen abgemahnt worden sind und hierzu eine Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung abgegeben haben sowie für diejenigen gegen die eine einstweilige Verfügung besteht.

    Aufgrund des noch bis einschließlich 10. Juni 2010 geltenden Rechts ist es bei eBay nicht möglich mit einer 2-wöchigen Widerrufsfrist oder gar mit einem Rückgaberecht zu belehren. Ebenso kann man durch ungenaue Formulieren in den Belehrungstexten des Online-Shops bezüglich dieser Regelungen in der Vergangenheit abgemahnt worden sein.

    Hat man nun aufgrund der Abmahnung eine Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung abgegeben, die besagten Formulierungen zukünftig nicht mehr zu verwenden, stellt sich die Frage, wie man sich nun ab dem 11. Juni 2010 verhalten muss.

    Am häufigsten wird es wohl um die Widerrufsfrist bei eBay gehen, die ich hier daher als Beispiel heranziehe. Dies ist allerdings nur ein Fall von vielen. Für Abgemahnte empfiehlt es sich daher unbedingt Kontakt zum Anwalt des Vertrauens aufzunehmen, um anhand der konkreten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung das weitere Vorgehen abzustecken. Hat man also in der Vergangenheit bei eBay mit einem 14-tägigen Widerrufsrecht oder gar einem Rückgaberecht belehrt, wurde abgemahnt und hat daraufhin die besagte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung abgegeben, so würde die ab dem 11. Juni 2010 gültige Belehrungsfrist bei Verwendung durch den Abgemahnten ein Verstoß gegen die Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung darstellen und je nach Inhalt der Erklärung wahrscheinlich eine darin vereinbarte Vertragsstrafe auslösen. Das möchte natürlich keiner.

    Was kann man nun tun? Die Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung stellt einen Vertrag dar. Verträge lassen sich gewöhnlicher weise kündigen, was man – sollte ein ab dem 11. Juni 2010 gültiger Verstoß gerügt worden sein – tun sollte. Hierzu sollte man aber auf die Angemessenheit von Fristen achten – deswegen frühzeitig mit angemessener Vorlaufzeit zum Stichtag 11. Juni 2010 kündigen. Ganz wichtig ist auch die konkrete Formulierung – zumeist werden ja mehrere Verstöße gerügt – damit der Vertragspartner weiß, welche Klauseln gekündigt werden sollen – Impressumsangaben oder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung bleiben von der Gesetzesänderung ja unberührt, solche Klauseln haben natürlich weiter Bestand. Gerade deswegen sollte man sich unbedingt von einem fähigen Juristen beraten lassen, damit man ab 11. Juni 2010 nicht in die nächste Abmahnfalle läuft. Ich erwarte, dass die gängigen Abmahner schon in den Startlöchern sitzen und nur darauf warten Verstöße gegen abgegebene Unterlassungs-/Verpflichtungserklärungen zu ahnden.

    Was ist mit einstweiligen Verfügungen? Einstweilige Verfügungen lassen sich nicht kündigen. Allerdings kann man beim erlassenden Gericht gemäß § 927 ZPO die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen.

    Gruß
    Thomas



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    Sämtliche meiner Beiträge und Hinweise zu rechtlichen Themen, erfolgen ausschließlich zur allgemeinen Information und nicht zur Rechtsberatung. Zur Lösung konkreter Rechtsfragen wenden Sie sich bitte an die dafür zugelassenen Berufsträger.

    Tomcraft

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    Cool, danke Thomas!

    Dazu muss aber noch gesagt werden, dass das ausdrücklich keine Rechtsberatung ist.

    Grüße

    Torsten

    Spritzpistole

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    Okay: AUSDRÜCKLICH KEINE RECHTSBERATUNG. :)

    Das muss hier im Forum aber jedem klar sein, denn der Untertitel des Unter-Forums besagt ja schon "keine Rechtsberatung!"

    Tomcraft

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    Man kann es gar nicht oft genug sagen. ;-)

    Grüße

    Torsten

    Spritzpistole

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    Das ist natürlich auch wieder wahr!

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    18. Juli 2009, 08:04:44 von phpGuru
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    23. Januar 2013, 01:27:07 von glorope
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    22. Februar 2010, 15:33:42 von vsell
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    18. Oktober 2018, 15:35:43 von Tomcraft
               
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