von meiner IHK bekam ich auf Nachfrage das ...
Die Mehrwertsteuer
-Freigrenze fällt durch den Brexit weg
Schauen wir uns nun einmal genauer an
, was der Brexit für den Warenverkehr nach Grossbritannien für Schweizer und EU
-Onlinehändler bedeutet
.Erst einmal
: Die sogenannte Mehrwertsteuer
-Freigrenze für Kleinwaren
(Low Value Consignement Relief
) fällt weg
. Somit wird jede E
-Commerce
-Sendung nach Grossbritannien ab dem ersten Pfund mehrwertsteuerpflichtig
. Es gibt dabei nur noch zwei Unterschiede
:Warenwerte von £
0.– bis
135.–
Warenwerte über £
135.–
Hast Du gewusst
: Diese Mehrwertsteuer
-Freigrenze fällt auch bei Sendungen von der Schweiz nach Europa per
1. Juli
2021 weg
. Hier fällt der Begriff IOSS und MOSS
. Mehr zum Import one stop shop und
die Mehrwertsteueränderungen findest Du in unserem Blog
. Neue Steuerregelung für Sendungen bis £
135.–
Für Sendungen mit einem intrinsischen Warenwert bis £
135.–
(Warenwert ohne MwSt
, Zölle
, Transportkosten
, Versicherung etc
.) ist gemäss der steuerlichen Gesetzgebung in Grossbritannien ab
1. Januar
2021 immer der Verkäufer verantwortlich für
die Bezahlung der Mehrwertsteuer
.Als Verkäufer gilt einerseits der Onlineshop selbst oder aber eine Verkaufsplattform
. Wichtig
: Für Sendungen bis £
135.– besteht eine Zollfreigrenze
. Ausser natürlich
, es handelt sich dabei um Waren mit Verbrauchssteuern
.Das HMRC stellt für
die neue steuerliche Regelung eine Lösung zur Verfügung
. Diese sieht eine Registrierung des Onlinehändlers resp
. der Verkaufsplattform im Vereinigten Königreich mit einer Steuernummer und einer britischen EORI
-Nummer vor
.Das bedeutet
, dass der Onlinehändler oder
die Verkaufsplattform verpflichtet ist
, eine monatliche oder quartalsweise Mehrwertsteuer
-Abrechnung über HMRC einzureichen
. Für britische Empfängerinnen und Empfänger der Sendung ist diese Lösung äusserst vorteilhaft
: Die Päckchen werden am Zoll rasch abgewickelt und verursachen keine weiteren Kosten
. Was passiert
, wenn sich ein Onlinehändler nach dem Austritt aus der EU nicht registriert?
Wenn der Händler aber diese Lösung nicht nutzt und sich nicht registriert
, bedeutet das automatisch
, dass
die Zollagenten
(Border Force
) die Kontrolle der Sendung für das HMRC vornehmen
. Sie halten
die Sendung also erst einmal zurück
, bis das HMRC mit dem Versender Kontakt aufgenommen hat
. Fazit
: Es kommt nicht nur zu Laufzeitverzögerungen
, sondern gegebenenfalls auch zu kostenpflichtigen Rücksendungen
.Noch unklar ist
, wie realistisch dieses Vorgehen bei einer grossen Flut von Sendungen nicht registrierter Onlinehändler ist
. Vor allem
, wenn man dabei an chinesische Plattformen denkt
... Ebenfalls ist noch unklar
, ob eine Übergangsfrist gewährt wird und wie lange diese dauern könnte
. Das passiert nach dem Brexit mit Sendungen mit einem Warenwert über £
135.–
Schauen wir uns nun
die Situation an
, die bei Bestellungen über einem Wert von £
135.– gilt
. Für diese fallen nebst der Mehrwertsteuer auch Zollabgaben an
. Diese zoll
- und steuerrechtlichen Abgaben müssen vom Besteller bei Empfang der Sendung entrichtet werden
, sofern sie vom Absender nicht bereits übernommen wurden
(DDU
= Delivered Duty Upaid oder DAP
= Delivered at place genannt
). Ebenfalls fällt eine Handling
-Gebühr an
.Für Sendungen
, die via Royal
Mail zugestellt werden
, machen
die Handling
-Gebühren £
8.– aus
. Beim Paketzusteller Parcel Force belaufen sich diese Kosten auf £
12.– bis £
25.–
! Das wird dem Kunden
, der Kundin das Shoppingerlebnis ganz schön vermiesen
. Der einzige Vorteil für den Versender dabei
: Er muss keinerlei steuerliche Erklärungen im Zielland abliefern
.Für den Absender gibt es
die Möglichkeit
, DDP zu versenden
(DDP
= Delivered Duty Paid
). Dabei werden
die Abgaben dem Absender in Rechnung gestellt
, das heisst
, er übernimmt
die Handling
- und Verzollungskosten
.