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  • Thema: Geoblocking FAQ

    Tomcraft

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    Geoblocking FAQ
    am: 09. Januar 2019, 11:08:04
    Am 03.12.2018 trat die Geoblocking-Verordnung in Kraft. Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen.

    Was ist Geoblocking?
    Unter Geoblocking versteht man ganz im Allgemeinen die Unmöglichkeit einen Geschäft aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit abzuschließen.

    Beispiel für Geoblocking durch Sperrung:
    Maria aus Spanien möchte auf eine belgische Seite zugreifen. Dabei erscheint der Text, dass dieser Service für Kunden aus ihrem Land leider nicht verfügbar ist.

    Beispiel für Geoblocking durch Weiterleitung:
    Als Maria auf eine andere belgische Seite zugreifen möchte, wird sie automatisch auf eine spanische Domain weitergeleitet. Dort findet sie die Produkte zu einem teureren Preis.

    Beispiel für Geoblocking im Bestellvorgang:
    Schließlich gelingt es Maria tatsächlich einen belgischen Shop zu finden, auf den sie auch tatsächlich zugreifen möchte. Nach Befüllen des Warenkorbs wählt sie als Zahlungsmethode das Lastschriftverfahren aus. Hier wartet aber bereits die nächste Hürde: Durch eine Voreinseinstellung kann sie lediglich belgische IBANs eingeben.

    Warum soll Geoblocking reguliert werden?
    Im Binnenmarkt soll Warenverkehr über die Landesgrenzen hinweg unproblematisch möglich sein. Es ist nicht mit dieser Freiheit vereinbar, dass Unternehmer im Internet Menschen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes aussperren. Daher soll die Regulation von Geoblocking die Grenzen auch im virtuellen Raum fallen lassen. Daraus soll eine Stärkung des Binnenmarktes folgen.

    Für wen gilt sie?
    Die Verordnung gilt für Anbieter von Waren und Dienstleistern, sowie für Kunden. Das Besondere: Unter Kunden versteht man in diesem Sinn nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer, sofern sie Produkte erwerben, die nicht zum Weiterverkauf gedacht sind, wie zum Beispiel Büromaterial.

    Welche Länder sind betroffen?
    Die Geoblocking-Verordnung gilt für den europäischen Binnenmarkt, also für den Europäischen Wirtschaftsraum. Zu diesem Wirtschaftsraum zählen die Staaten der EU, zuzüglich Island, Liechtenstein und Norwegen.

    Gilt die Verordnung für alle Wirtschaftssektoren?
    Nein, die Geoblocking-Verordnung sieht zahlreiche Ausnahmen vor. Sie gilt nicht für:
    • Finanzdienstleistungen
    • Gesundheitsleistungen
    • audiovisuelle Dienste, insb. Streaming- und Downloaddienste
    • Leiharbeit
    • Telekommunikation
    • soziale Dienste
    • Glücksspiel
    • Sicherheitsdienste
    Welche Zahlungsmethoden muss ich anbieten?
    Die Verordnung verpflichtet Händler nicht dazu, jedes im Binnenmarkt vorkommende Zahlungsmittel anzunehmen. Sie sind weiterhin frei in der Wahl, welche Zahlungsmethoden sie anbieten. Allerdings müssen die Bedingungen für alle gleich sein. Das bedeutet, dass eine Mastercard gleich eine Mastercard ist und zwar unabhängig davon, wo der Standort des Zahlungskontos ist, wo sich die Niederlassung des Zahlungsdienstleisters befindet oder welche Adresse der Ausstellungsort des Zahlungsinstrumentes hat.

    Zum Beispiel: Akzeptiert die Händlerin die Kreditkarte der Marke der A, muss sie nicht auch gleichzeitig die Debitkarte der Marke A oder die Kreditkarte der Marke B annehmen.

    Muss ich in jedes Land liefern?
    Nein! Händler dürfen weiterhin frei entscheiden, in welches Land sie zu welchen Bedingungen liefern. Allerdings darf einem Kunden, der nicht im Liefergebiet lebt, der Vertragsschluss nicht deswegen verweigert werden. Vielmehr ist der Kunde in der Pflicht, eine Lieferadresse anzugeben, an die der Händler eine Lieferung anbietet.

    Zum Beispiel: Maria aus Spanien bestellt in einem deutschen Shop eine Miniatur des Brandenburger Tors. Der Shop bietet keine Lieferung nach Spanien an. Maria gibt daher die Adresse einer in Deutschland lebenden Verwandten ein und organisiert von da aus den Rest der Lieferung selbst.

    Muss ich Abholstellen für Kunden einrichten, für die ich keinen Versand anbiete?
    Nein, hier gilt dasselbe wie bei den Lieferbedingungen: Der Händler ist nicht verpflichtet, eine Abholmöglichkeit zu schaffen. Bietet er aber ohnehin eine Selbstabholung an, so muss er dies für alle tun.

    Zum Beispiel: Maria bestellt in Frankreich einen Sessel. Der Shop liefert zwar nicht nach Spanien, bietet aber eine Selbstabholung an. Da sich das Logistikzentrum direkt an der Grenze befindet, holt sie die Ware selbst ab.

    Welche Adresse müssen Kunden angeben können?
    Händler dürfen bei der Lieferadresse Einschränkungen treffen, da sie nicht verpflichtet sind, in jedes Land des Europäischen Wirtschaftraums zu liefern. Anders sieht es aber bei der Rechnungsadresse aus: Da notwendiger Inhalt der Rechnung die Wohnanschrift des Kunden ist, muss es hier möglich sein, alle Anschriften aus dem Binnenmarkt angeben zu können.

    Was ist mit Weiterleitungen?
    Es ist gang und gäbe, für den internationalen Handel pro Land andere Domains vorzuhalten. Diese sind spezifisch auf die bestimmten Länder ausgerichtet. Händler dürfen auch weiterhin unterschiedliche Seiten vorhalten. Lediglich die automatische Weiterleitung ist verboten. Was aber erlaubt ist, ist die Weiterleitung mit Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann sich der Händler über ein Popup-Fenster vom Seitenbesucher einholen. Stimmt der Kunde zu, darf diese Zustimmung als Einstellung im Kundenkonto hinterlegt werden. Wichtig ist nur, dass der Kunde seine Zustimmung jederzeit widerrufen kann.

    Welche Rechtsvorschriften finden Anwendung?
    Hier ist zu unterscheiden, ob ein Händler sein Geschäfts auf ein Land ausgerichtet hat. Unter Ausrichten versteht man kurz gesagt das Bemühen um Kunden aus dem jeweiligen Land. Bietet ein Händler eine Lieferung in ein bestimmtes Land an, so ist davon auszugehen, dass er sein Geschäft auch auf dieses Land ausgerichtet hat.

    Bestellt ein Kunde aus einem Land, nach welchem der Händler sein Geschäft nicht ausgerichtet hat, so finden die nationalen Bestimmungen des Händlers Anwendung.

    Die nationalen Gesetze des Kunden werden erst dann relevant, wenn der Händler sein Geschäft auf dieses Land ausgerichtet hat.

    Muss ich alle meine Seiten mit dem gleichen Angebot bestücken?
    Nein. Die Verordnung erkennt an, dass Händler gute Gründe haben, in unterschiedlichen Ländern unterschiedliche Angebote zu gestalten. Kaufkraft und Nachfrage können stark variieren.

    Zum Beispiel wird die Nachfrage für erzgebirgische Handwerkskunst in Spanien anders sein als in Deutschland. Man kann einen anderen Preis verlangen und auch die Kaufkraft der spanischen Kunden ist vielleicht eine andere.

    Unter welchen Umständen ist Geoblocking gerechtfertigt?
    Manchmal ist Geoblocking aber auch notwendig, um nationale Bestimmungen einzuhalten. Dann handelt es sich um gerechtfertigtes Geoblocking.

    Erlaubtes Geoblocking wegen nationalen Verboten:
    Eine Händlerin bietet europaweit Böller und Feuerwerkskörper an. Da der Verkauf nach Deutschland nur in einem bestimmten Zeitraum zu Silvester erlaubt ist, werden deutsche IP-Adressen den Rest des Jahres geblockt.

    Erlaubtes Geoblocking wegen notwendiger Preisgestaltung:
    Ein Händler vertreibt europaweit Wein. In Schweden wird Alkohol aber ganz anders besteuert. Besucht ein Kunde mit schwedischer IP-Adresse den Shop, werden die Preise automatisch angepasst.

    Der Händlerbund hilft!
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