Antwort #10 am: 27. November 2018, 08:17:50
Moin Chris,
wir haben die Artikel, die Du zitierst auch im Vorfeld zu genüge gelesen.
Im selben Artikel steht:
Gelten die Vorschriften auch im Verhältnis B2B (Unternehmer zu Unternehmer)?
Grds. nein - die gesetzliche Beteiligungspflicht gilt für alle Verkaufsverpackungen, welche „typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen“ (§ 3 Nr. 8 VerpacKG).
Aber: Unter dem Begriff des „privaten Endverbrauchers“ sind nicht nur private Haushalte zu verstehen, sondern gemäß § 3 Nr. 11 VerpackG auch diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.
Vergleichbare Anfallstellen sind gemäß § 3 Nr. 11 S. 2 VerpackG insbesondere
Gaststätten,
Hotels,
Raststätten,
Kantinen,
Verwaltungen,
Kasernen,
Krankenhäuser,
Bildungseinrichtungen,
karitative Einrichtungen,
Niederlassungen von Freiberuflern,
typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien.
All das trifft für uns nicht zu. Wir prüfen derzeit, ob es kleine Kunden gibt, die denn Verpackungsmüll in haushaltübliche Papiertonnen entsorgt. Sollte das der Fall sein, habe ich die Verordnung so verstanden, dass dann nicht nur die, sondern alle Verpackungen angemeldet und bezahlt werden müssen. Je nachdem wie viele das sind, werden wir diese Kunden entweder an Großhändler, die wir beliefern, abgeben oder wir werden uns ebenfalls beteiligen müssen.
Wir haben auch eine Anfrage an eine Anwaltskanzlei gestellt, vorab aber erst mal nur die Antwort erhalten, dass die Sache in unserem Fall nicht pauschal beantwortet werden kann und erst noch geprüft wird.