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  • Thema: Freiwillige Zustimmung zur Datenschutzerklärung wegen Abmahngefahr

    gerthold

    • Neu im Forum
    • Beiträge: 14
    Hallo!
    Laut Janolaw muss die Zustimmung zur Datenschutzerklärung freiwillig sein. Dabei darf keine Druck aufgebaut werden, wie z.B.: die Verweigerung eines Vertragsabschlusses. Die Shopsoftware verweigert jedoch die Bestellannahme, wenn der Kunde bei "Ich akzeptiere Ihre Datenschutzrichtlinien. [Mehr]" nicht das Häkchen setzt.
    Da ich mich nicht gerne berechtigt abmahnen lasse, suche ich nach einer praktikablen Lösung. Oder hängt es vom Inhalt der Richtlinien ab, wenn der Kunde nur dann eine Bestellung absetzen kann, wenn er Ihr zustimmt?

    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=36790.0

    web0null

    • Experte
    • Beiträge: 1.998
    Zitat
    wie z.B.: die Verweigerung eines Vertragsabschlusses.
    Das kann nicht gehen, denn dann könnte man nichts Bestellen, weil du die Daten vom Besteller nicht speichern darfst!

    Kannst du uns diesen Link zeigen wo das steht.

    ...bzw. frag mal Janolaw warum die sich dann nicht daran halten  ;-)
    Das kommt bei Janolaw:
    Zitat
    Sie müssen unsere Datenschutzbedingungen akzeptieren, um die Bestellung abschließen zu können

    Gruß

    Thomas M.

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 192

    golferteddy

    • Schreiberling
    • Beiträge: 406
    • Geschlecht:
    Bei "Freiwillig" ist wohl eher gemeint, dass man dan Hacken selbständig setzen muss und er nicht vorangetickert sein  sollte ...

    Thomas M.

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 192
    das regelt, meiner Meinung nach, der Absatz:
    Die Checkbox darf nicht ausgefüllt sein, d.h. es darf keine vorgegebene Einwilligung und damit keine opt-out Variante eingebaut werden. Der Webseitenbesucher muss die Einwilligung bewusst aktivieren/abhaken (= opt-in Variante).

    diesen hier verstehe ich so, dass ich, wenn der Kunde nicht möchte, dass ich seine Daten speichere, den Vertrag nicht ablehnen darf:
    Die Checkbox darf nicht ausgefüllt sein, d.h. es darf keine vorgegebene Einwilligung und damit keine opt-out Variante eingebaut werden. Der Webseitenbesucher muss die Einwilligung bewusst aktivieren/abhaken (= opt-in Variante).

    blos wie soll ich in einem Online Shop etwas verkaufen, wenn der Kunde seine Daten nicht preis gibt? In dem Fall als Versand nur Abholung?

    AGI

    • modified Team
    • Beiträge: 301
    • Geschlecht:
    Hallo,

    ein kurzer Blick in den Vertragstext zeigt mir folgendes:

    Zitat
    Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
    [...]
    die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
    [...]
    https://dsgvo-gesetz.de/art-6-dsgvo/

    Ohne den Rest zu lesen, bedeutet es für mich: Für eine Bestellung darf ich die Daten verarbeiten, da sonst die Vertragserfüllung nicht möglich ist. Eine Checkbox ist nicht notwendig.
    Ob meine Interpretation korrekt ist, müssen Anwälte beurteilen.

    Viele Grüße

    web28

    • modified Team
    • Beiträge: 9.404
    Zitat
    In der janoGo Juni-Ausgabe 2016 finden Sie einen Überblick über die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die am 25. Mai 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten wird.

    Man hat also noch ein Jahr Zeit das umzusetzen.

    Gruss Web28

    Roberto75

    • Viel Schreiber
    • Beiträge: 845
    Laut dem Anwalt vom Händlerbund ist die Bezeichnung "Akzeptieren der Datenschutzbestimmung" falsch, der Kunde muss diese nur zur Kenntnis nehmen. Um das Siegel vom Händlerbund zu bekommen, muss das sogar geändert werden. Dem Kunden darf nicht vermittelt werden, dass er nur bestellen kann, wenn er mit der Datenschutzbestimmung einverstanden ist.

    fishnet

    • Fördermitglied
    • Beiträge: 4.853
    • Geschlecht:

    ...bzw. frag mal Janolaw warum die sich dann nicht daran halten  ;-)
    Das kommt bei Janolaw:
    Zitat
    Sie müssen unsere Datenschutzbedingungen akzeptieren, um die Bestellung abschließen zu können

    Gruß

    DANKE !!!

     :lol2:

    WeXsler

    • Viel Schreiber
    • Beiträge: 536
    das ist mir jetzt aber doch etwas unheimlich.

    Wenn ich die DSGVO in diesem Punkt der Einwilligung/Zustimmung des bestellwilligen Kunden in die Datenschutzerklärung richtig verstehe, muß der Vorgang für den Händler nachweisbar sein. Wenn der Kunde aber nur eine kleinen auf die DSE verlinkten Text bekommt, also nur etwas zum drüber lesen, habe ich diesen Nachweis doch nicht? Oder gilt die Tatsache, dass da ein entsprechend verlinkter Hinweistext vorhanden war schon als Nachweis? Was wenn der Kunde behauptet da sei nichts gestanden? Der Nachweis funktioniert doch nur über die Checkbox, oder? Ich werde hier noch kirre. Immerhin ist im Shop ja auch bei den Anmeldeformularen zu den Konten eine Datenschutzcheckbox fix integriert, wenn man den Datenschutzlink im Backende dafür aktiviert ... .

    Wie handhabt ihr das?

    longchuan

    • Viel Schreiber
    • Beiträge: 647
    • Geschlecht:
    Ich habe bei der Anmeldung eine Checkbox zum Anklicken und ohne Anklicken kann er sich nicht anmelden.

    christianwagner

    • Mitglied
    • Beiträge: 135

     Was wenn der Kunde behauptet da sei nichts gestanden?


    Du bringst es auf den Punkt! Es muss protokollierbar sein der Zeitpunkt der Kenntnisnahme.

    WeXsler

    • Viel Schreiber
    • Beiträge: 536
    Ok, für die Gastkonten werde ich die Datenschutzcheckbox auch drin lassen. Aber was ist mit den Bestandskunden? Wie holt man deren Einwilligung ein? Die wenigsten haben sich zum Newsletter angemeldet und einfach so anschreiben und um bestätigende Antwort bitten bringt vermutlich kaum etwas. Oder noch eine "zwingende" Checkbox im Checkout für alle? Ein "Gastkunde" müßte die dann ärgerlicherweise gleich zweimal Anklicken - bei der Anmeldung und im Checkout dann nochmal. Ich fürchte auch, dass dieses zwingende Anklicken nicht im Sinne des Gesetzes ist - das man die Zustimmung dann aber nicht nachweisen kann auch nicht. Ein Dilemma? Oder meint das Gesetz mit "freiwillig" nur, dass die Box nicht vorausgefüllt sein darf? Gibt es denn gar keine Lösung/Ideen? Bin da gerade etwas ratlos.

    Händlerbund

    • Neu im Forum
    • Beiträge: 4
    Hallo zusammen! :)

    Um einige der hier gestellten Fragen, insbesondere die letzte von WeXsler, aufzugreifen: Die Datenschutzerklärung an sich muss NICHT (durch eine Checkbox) akzeptiert werden. In dieser wird informiert, welche Daten erhoben werden, welche gesetzliche Grundlage es gibt und was mit den Daten geschieht.

    Für Newsletter gibt es nur die gesetzliche Grundlage der Einwilligung, daher muss hier der Nutzer auch zustimmen. An sich braucht es keine Datenschutzerklärung, die akzeptiert werden muss. Eine Checkbox, durch die eine Einwilligung eingeholt wird, darf aber nicht schon angewählt sein! (Und anschließend muss das Double-Opt-In erfolgen. Damit ist dann auch die Protokollierbarkeit gegeben.)

    Ihr könnt gern im Mitgliederbereich unter https://mitglieder.hb-intern.de/www/mitgliederbereich/ das Kontaktformular nutzen und eure Fragen stellen! :) Dann gelangt ihr direkt an einen Anwalt, der euch die spezielleren DSGVO-Fragen beantworten kann, falls es noch welche geben sollte.
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