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  • Thema: Die Alternative Streitschlichtung: Fluch oder Segen für den Online-Handel?

    Tomcraft

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    Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht haben immer einen faden Beigeschmack und scheinen sowohl für Händler als auch für Verbraucher nur als letztes Mittel in Betracht zu kommen. So geschieht es, dass viele Streitigkeiten zwischen Händlern und Verbrauchern im Sande verlaufen, weil der „Klügere nachgibt“ – besonders wenn der Streit über Landesgrenzen hinweg tobt. Ab dem 01. Februar 2017 kommen nun neue Möglichkeiten der Streitschlichtung, aber auch neue Informationspflichten auf Online-Händler zu. Damit soll ohne teure Rechtsanwälte und Gerichte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.

    1. Stufe: OS-Plattform

    Weil unter Unternehmern und Verbrauchern solche Alternativen kaum bis gar nicht bekannt sind, will der europäische Gesetzgeber dies nun aktiv angehen. Bereits Anfang 2016 wurde eigens eine Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) errichtet, über die beide Parteien kostenlos Beschwerden einreichen können – in allen Amtssprachen der Europäischen Union. Grundlage ist die europäische ODR-Verordnung.

    Eine Plattform, von der niemand etwas weiß, ist jedoch wenig erfolgversprechend. Die EU will daher die Online-Händler selbst stärker beteiligen und legte ihnen eine eigene Informationspflicht auf. Sie gilt schon seit dem 9. Januar 2016. Da die Plattform jedoch lediglich das technische Hilfsmittel darstellt, schlichtet die Streitigkeiten nicht selbst. Die Arbeit eines Streitschlichters übernehmen die sog. Schlichtungsstellen der jeweiligen Mitgliedstaaten.

    2. Stufe: Schlichtungsstellen

    Wer solche Schlichtungsstellen errichten darf, was dafür notwendig ist und wie sie funktionieren, ist Sache eines weiteren Gesetzes: dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Der Schlichterspruch qualifizierter Juristen soll Verbrauchern und Unternehmern den teuren und langwierigen Weg vor die Gerichte ersparen und vor allem die Gerichte entlasten und Kosten sparen. Der deutsche Gesetzgeber hat Errichtung dieser Schlichtungsstellen jedoch extrem erschwert, weshalb es bisher nur eine Schlichtungsstelle für Online-Streitigkeiten gibt.
    Das ändert jedoch nichts daran, dass das Gesetz noch mehr bereithält: Ab dem 1. Februar 2017 müssen Händler im Zuge der alternativen Streitbeilegung auch neue Informationspflichten beachten. Über Sinn und Unsinn diskutieren die Rechtsanwältinnen des Händlerbundes, Peggy Sachse und Yvonne Bachmann in diesem OnAir:



    Händler müssen ab dem 1. Februar 2017 erstens darüber informieren, inwieweit sie bereit (oder verpflichtet) sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer deutschen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Und zweitens auch auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen, wenn sie sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet sind. Ein Versäumnis dieser Informationspflichten kann zu einer Abmahnung führen.

    Der Händlerbund versorgt seine Mitglieder rechtzeitig mit allen wichtigen Informationen und stellt ihnen rechtzeitig die geänderten Rechtstexte zur Verfügung.

    Der Händlerbund hilft!
    Durch die neuen Informationspflichten müssen viele Händler Ihre Shops rechtlich anpassen. Ohne juristische Hilfe ist die nächste Abmahnung fast schon vorprogrammiert. Hier kann der Händlerbund helfen!

    Bis zum 31.01. gibt es 30 Prozent Rabatt auf alle Mitgliedschaftspakete mit dem folgenden Rabattcode: P653#M1#2013

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    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=36373.0

    Viol

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    Wer weitere Infos braucht: Verbraucherschlichtung - Ein Leitfaden für Unternehmen

    Und einen Banner gibt es auch: Klick mich!

    matchangler

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    Hallo Tom,

    Nicht alle Onlineshop-Händler haben mehr als 10 Mitarbeiter. Hier wird etwas zuviel mit der Angst gespielt.
    Nur Internethändler, die mehr als 10 Personen beschäftigen, sind ab 2017 verpflichtet, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Streitbeilegung hinzuweisen. Ist die Bereitschaft, an der Streitbeilegung teilzunehmen nicht gegeben, reicht eine entsprechende Information in den AGB's.

    Internethändler, die unter 10 Personen am 31.12. des Vorjahres beschäftigt haben, trifft keine Informationspflicht. Die Informationspflicht ist nämlich abhängig von der Betriebsgröße!

    Eine wichtige Einschränkung findet sich in § 36 Abs. 3 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
    Die Informationspflicht entfällt jedoch, wenn der Internethändler am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigt hat.

    Eine grundsätzliche Informationspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ab April 2017 nur für die Internethändler verpflichtend, der mehr als 10 Personen beschäftigt.

    Shop-Betreiber sind nicht verpflichtet, an der alternativen Streitbeilegung in Deutschland teilzunehmen. Ich sehe keinerlei Vorteile an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Die Kosten stehen auch in keinem Verhältnis zum realem Streitwert:

    Die Gebühren betragen z.B.
    • 190€ bei Streitwerten bis einschließlich 100€
    • 250€ bei Streitwerten über 100€ bis einschließlich 500€

    Mit dieser neuem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bekommen die Anwäte wieder gutes Futter für ihre blinden Schäffchen.

    Maik

    web0null

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    Nicht vergessen!
    Ihr habt Nachforschungen zu betreiben um sich zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.
    Hier gibt es ein Beispiel für solch eine "Bestätigung der Rechtmäßigkeit urheberrechtlich geschützter Inhalte".

    Damit man diese Kleinigkeit auch erledigt hat.

    Gruß

    noRiddle (revilonetz)

    • Experte
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    Wieder ein neuer Joke um das I-net und seine Freiheiten mit Stolpersteinen (um nicht zu sagen "mit Zensur") zu belegen.
    Was heißt überhaupt "gewerblich betriebene" ?
    Wenn ich einen Blog habe welcher sich über Werbung mitfinanzieren lassen soll, bin ich in deren Augen bestimmt schon "gewerblich Betreibender"...

    Da eine Prüfung auf die "Rechtmäßigkeit urheberrechtlich geschützter Inhalte" in den meisten Fällen sehr aufwändig, wenn nicht unmöglich, sein dürfte und sogar ein Gericht sich weigert eine verbindliche Erklärung zur Rechtmäßigkeit ihrer eigenen veröffentlichten Inhalte abzugeben, ist das Internet, welches von Hyperlinks auf andere Inhalte lebt, ad absurdum geführt.

    Was gerade (und eigtl. schon seit längerem) so alles passiert (einschl. des Plans das Bargeld abzuschaffen) sollte auch die letzten schlafenden Bürger so langsam aufwecken.

    Gruß,
    noRiddle

    web0null

    • Experte
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    Zitat
    sogar ein Gericht sich weigert eine verbindliche Erklärung zur Rechtmäßigkeit ihrer eigenen veröffentlichten Inhalte abzugeben

    ... und das größte absurdum ist eigentlich, dass das Gericht welches SELBST dieses Urteil gesprochen hat, sich weigert! :doh:

    Das ist eigentlich der "Skandal", um es höflich auszudrücken.

    voodoopupp

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    • Geschlecht:
    ...
    Nicht alle Onlineshop-Händler haben mehr als 10 Mitarbeiter. Hier wird etwas zuviel mit der Angst gespielt.
    Nur Internethändler, die mehr als 10 Personen beschäftigen, sind ab 2017 verpflichtet, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Streitbeilegung hinzuweisen. Ist die Bereitschaft, an der Streitbeilegung teilzunehmen nicht gegeben, reicht eine entsprechende Information in den AGB's.

    Internethändler, die unter 10 Personen am 31.12. des Vorjahres beschäftigt haben, trifft keine Informationspflicht. Die Informationspflicht ist nämlich abhängig von der Betriebsgröße!

    Eine wichtige Einschränkung findet sich in § 36 Abs. 3 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
    Die Informationspflicht entfällt jedoch, wenn der Internethändler am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigt hat.

    Eine grundsätzliche Informationspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ab April 2017 nur für die Internethändler verpflichtend, der mehr als 10 Personen beschäftigt.
    ...

    Das stimmt leider nicht ganz: das bezieht sich lediglich auf §36 (1) Abs. 1 VSBG - demnach ist man weiterhin nach § 37 VSBG verpflichtet, den Kunden darüber informieren ob man gewillt bzw. verpflichtet ist am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

    Ebenso muss weiterhin ein Link auf eine Streitschlichtungsstelle vorhanden sein, also z.B. der schon vorhandene Link auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung.

    Grüße
    Dominik

    Peter Blaumeier

    • Neu im Forum
    • Beiträge: 1
    Wie sieht es denn für Neugründungen im Jahr 2017 aus? Wenn einen Internethandel 2017 mit unter 10 Mitarbeitern gegründet wurde, ist man ebenfalls augenommen?

    Oder muss man generell auf die Plattform hinweisen und die Adresse der Schlichtungstelle nennen?

    Weil der Link zur Plattform ist doch in allen Fällen pflicht!? So geht es doch nur um die Erklärung, ob man bereit oder verpflichtet ist, an der Streitschlichtungstelle teilzunehmen?

    matchangler

    • Fördermitglied
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    Eine grundsätzliche Informationspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ab April 2017 nur für die Internethändler verpflichtend, der mehr als 10 Personen beschäftigt. Wenn Du 2017 deine Firma aufgemacht hast und ein kleiner Einzelkämpfer bist, dann entgehst du dieser Informationspflicht. Ob nun Proforma ein Link zur Schlichtungsstelle angebracht werden muss, weiß nicht. Ich halte es es jedoch für übertriebenes SEO-Marketing (Backlinks) für die Schlichtungsstelle. Zumal du ja auch nicht daran teilnimmst.
    Was soll ein Kunde mit deinem Link machen, wenn dieser ihn nicht weiter bringt?
    Einen Hinweis in den AGB, dass du daran nicht teilnimmst, reicht aus meiner Sicht.
    Es gibt hier etliche Mitglieder, die den Trusted Shop Wahnsinn mitmachen. Vielleicht weiß es von denen einer genauer. Die müssen das nämlich auch in ihre AGB's nachtraglich einbauen.

    Roberto

    • Frisch an Board
    • Beiträge: 84
    Das stimmt leider nicht ganz: das bezieht sich lediglich auf §36 (1) Abs. 1 VSBG - demnach ist man weiterhin nach § 37 VSBG verpflichtet, den Kunden darüber informieren ob man gewillt bzw. verpflichtet ist am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

    Das ist falsch.
    Gemäß §37 muss der Verbraucher nur dann über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informiert werden, nachdem es bereits zu Streitigkeiten gekommen ist! So heißt der §37 auch: "INFORMATIONEN NACH ENTSTEHEN DER STREITIGKEIT"
    Das kann dann auch per E-Mail erfolgen.

    Für die meisten von uns gilt demnach § 36 Abs. 3: Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des voran gegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.

    Unabhängig davon ist dieses tolle OS-Portal ein zahnloser Tiger. Ich dürfte bereits selbst erfahren, wie sich ein Verkäufer der nicht geliefert hat, E-Mails vom Portal einfach ignorierte und nichts ist passiert. Erst ein Brief vom Anwalt hat geholfen....

    hatt

    • Fördermitglied
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    ich musste gerade schmunzeln, da es doch selbst bei diesem Thema unterschiedliche Meinungen gibt und jeder eine andere Auffassung hat. Es ist doch sehr traurig, wie unser Land mit seinen Menschen umgeht! Durch derartige Stolpersteine wird die Wirtschaft blockiert, da viele genau aus diesen Gründen von einer (Online)-Geschäftsgründung Abstand nehmen. Ich selbst kenne mehrere zuverlässige Händler, die deshalb nicht am Online-Geschäft teilnehmen.

    Wusstet ihr, dass wir hier (mit Ausnahme einiger anderer EU Länder) eine Alleinstellung haben? Beispiel USA. Dort hat das Wort "Service" eine viel größere Bedeutung als bei uns. Eine Impressumpflicht oder einen Abmahn-Wahn gibt es dort nicht. Auf den meisten Webseiten findet man nicht einmal eine Adresse des Anbieters. Lediglich eine Telefonnummer wird angegeben. Seltsamerweise reicht das auch und keiner regt sich auf. Der Inhaber kann eh im Bedarfsfall problemlos von den Behörden festgestellt werden.

    Die Regelung in den USA ist super! Man kann sich dort noch viel freier verwirklichen und die Menschen stehen nicht unter dem Deutschen Psycho-Druck! Es wird doch von unserer Regierung in allen Bereichen immer mehr aus den USA übernommen. Vielleicht sollte man einmal anregen, die persönliche Freiheit von dort zu übernehmen. Damit wäre vielen geholfen!

    web0null

    • Experte
    • Beiträge: 1.998
    Zitat
    Beispiel USA. Dort hat das Wort "Service" eine viel größere Bedeutung als bei uns.
    Naja in den USA hat vieles eine "größere (andere) Bedeutung" Wenn man sich so manche Millionen schwere Produkthaftungsklagen ansieht.
    Das geht bei uns nicht in diesem Ausmaß, ich glaube da sind schon einige Unternehmer lieber in DE.  ;-)

    Ich bin jetzt sicher nicht ein Anhänger der (meiner Meinung) in vielen fällen "schwachsinnigen" Überregulierung in den EU Ländern.
    Dazu gehört jedenfalls auch die Streitschlichtungsangabe.
    Impressumpflicht, z. B. sind aber völlig in Ordnung.

    Jeder Bürger in einem Staat bekommt das was die Mehrheit gewählt hat, und anscheinend will die Mehrheit bei so behandelt werden ;-) :doh:

    Zitat
    Die Regelung in den USA ist super!
    Die USA hat auch genügend Regeln, die du ganz sicher nicht willst, und froh bist dass das bei uns (zmd. momentan) nicht geht.
    Alleine wenn ich mir so "Maulkörbe" wie NSL´s ansehe, zweifel ich an der "Freiheit" die einem so vorgegaukelt wird.

    Gruß, und dass ich es nicht vergesse, es spiegelt nur meine persönliche Freie Meinung wieder.
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