Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht haben immer einen faden Beigeschmack und scheinen sowohl für Händler als auch für Verbraucher nur als letztes Mittel in Betracht zu kommen. So geschieht es, dass viele Streitigkeiten zwischen Händlern und Verbrauchern im Sande verlaufen, weil der „Klügere nachgibt“ – besonders wenn der Streit über Landesgrenzen hinweg tobt. Ab dem 01. Februar 2017 kommen nun neue Möglichkeiten der Streitschlichtung, aber auch neue Informationspflichten auf Online-Händler zu. Damit soll ohne teure Rechtsanwälte und Gerichte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.
1. Stufe: OS-PlattformWeil unter Unternehmern und Verbrauchern solche Alternativen kaum bis gar nicht bekannt sind, will der europäische Gesetzgeber dies nun aktiv angehen. Bereits Anfang 2016 wurde eigens eine Streitschlichtungsplattform (
OS-Plattform) errichtet, über die beide Parteien kostenlos Beschwerden einreichen können – in allen Amtssprachen der Europäischen Union. Grundlage ist die europäische ODR-Verordnung.
Eine Plattform, von der niemand etwas weiß, ist jedoch wenig erfolgversprechend. Die EU will daher die Online-Händler selbst stärker beteiligen und legte ihnen eine eigene Informationspflicht auf. Sie gilt schon seit dem 9. Januar 2016. Da die Plattform jedoch lediglich das technische Hilfsmittel darstellt, schlichtet die Streitigkeiten nicht selbst. Die Arbeit eines Streitschlichters übernehmen die sog. Schlichtungsstellen der jeweiligen Mitgliedstaaten.
2. Stufe: SchlichtungsstellenWer solche Schlichtungsstellen errichten darf, was dafür notwendig ist und wie sie funktionieren, ist Sache eines weiteren Gesetzes: dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Der Schlichterspruch qualifizierter Juristen soll Verbrauchern und Unternehmern den teuren und langwierigen Weg vor die Gerichte ersparen und vor allem die Gerichte entlasten und Kosten sparen. Der deutsche Gesetzgeber hat Errichtung dieser Schlichtungsstellen jedoch extrem erschwert, weshalb es bisher nur eine Schlichtungsstelle für Online-Streitigkeiten gibt.
Das ändert jedoch nichts daran, dass das Gesetz noch mehr bereithält: Ab dem 1. Februar 2017 müssen Händler im Zuge der alternativen Streitbeilegung auch neue Informationspflichten beachten. Über Sinn und Unsinn diskutieren die Rechtsanwältinnen des Händlerbundes, Peggy Sachse und Yvonne Bachmann in diesem OnAir:
Händler müssen ab dem 1. Februar 2017 erstens darüber informieren, inwieweit sie bereit (oder verpflichtet) sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer deutschen Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Und zweitens auch auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen, wenn sie sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet sind. Ein Versäumnis dieser Informationspflichten kann zu einer Abmahnung führen.
Der Händlerbund versorgt seine Mitglieder rechtzeitig mit allen wichtigen Informationen und stellt ihnen rechtzeitig die geänderten Rechtstexte zur Verfügung.
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