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  • Thema: Das europaweit einheitliche Zahlungsverfahren SEPA ist seit August in Kraft

    Tomcraft

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    Das europaweit einheitliche Zahlungsverfahren SEPA ist seit August in Kraft getreten.

    Fragen und Antworten zum europaweit einheitlichen Überweisungs- bzw. Lastschriftverfahren namens SEPA, das nach der 6 monatigen Verschiebung seit dem 1. August gilt.
    Bank- und Diplom-Kaufmann Holger Linneweber von der janolaw AG (www.janolaw.de) erläutert die wesentlichen Neuerungen und Auswirkung auf die Zahlungsbedingungen im E-Commerce.


    Was ist SEPA?
    SEPA steht für "Single Euro Payments Area". Ziel ist die Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs zwischen den 28 EU Staaten und den Ländern Schweiz, Norwegen, Lichtenstein Monaco und Island.

    Ab wann und für wen gilt SEPA?
    Ab 1.08.2014 müssen neben Überweisungen auch Lastschriften im SEPA Format getätigt werden, d.h. anstelle Bankleitzahl und Kontonummer treten nun die IBAN (International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer) und BIC (Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl). Die Neuregelung gilt für Privatleute als auch Unternehmer.

    Wofür wird die Gläubiger-Identifikationsnummer benötigt?
    Zur eindeutigen Identifizierung müssen ab August eingereichte Lastschriften eine Gläubiger-ID tragen, die bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden kann.

    Warum gibt es zwei Lastschriftverfahren?
    Zur Differenzierung werden für das B2C Geschäft das Basislastschriftverfahren und im B2B Bereich die Firmenlastschrift eingeführt. Nach den Vorgaben des SEPA-Lastschriftverfahrens wird für eine Abbuchung eine papierhafte und handschriftlich unterzeichnete Erklärung / Mandat (Lastschriftermächtigung) des Kontoinhabers benötigt.

    Ein Mandat benötigt eine Mandatsreferenz (maximal 35 alphanumerischen Zeichen), die sich aus den Kundenstammdaten wie z.B. der Kundennummer ergeben kann. Der Verwendungszweck darf maximal 140 Zeichen lang sein und keine Umlaute enthalten. Das Lastschriftmandat ist auf 36 Monate limitiert und verfällt bei Nichtnutzung automatisch

    Welche Probleme kommen auf den E-Commerce zu?
    Die SEPA-Anforderung einer Originalunterschrift für das Lastschriftmandat stellt den E-Commerce vor ein großes Problem. Maßgeblich ist jedoch die Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger (Shopbetreiber) und seinem Zahlungsdienstleister (Hausbank). Die vereinbarte Schriftform für die Inkassovereinbarung, die sogenannte gewillkürte Schriftform kann nach §§ 127 Abs. 2 Satz 1, 126 BGB auch in telekommunikativen Form übermittelt werden, so dass auch im Internet erteilte Mandate möglich sind. Das damit einhergehende höhere Risiko einer Rücklastschrift muss der Shopbetreiber tragen.

    Welche Fristen sind bei dem neuen Verfahren zu beachten?
    Die Vorlagefristen für die Einreichung einer Basislastschrift bei der Bank betragen bei einer erstmaligen bzw. einmaligen Lastschrift fünf und für Folgelastschriften zwei Tage.
    Die Verkürzung der Frist auf einen Geschäftstag ist seit dem 4. November 2013 im Rahmen der COR1 Option flächendeckend in Deutschland umgesetzt worden. Firmenlastschriften müssen der Zahlstelle einen Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag vorliegen.

    In der Vorabinformation (Pre-Notification) muss 14 Tage vor Einzug, der Kunde neben dem Fälligkeitsdatum über die Höhe des Abbuchungsbetrags, die Mandatsreferenz und die Gläubiger-Identifikationsnummer informiert werden. Eine Fristverkürzung kann in den AGB oder Zahlungsvereinbarungen geregelt werden. Es existiert keine Formvorschrift, d.h. die Benachrichtigung kann bspw. per Brief, Vertrag, Rechnung, SMS, Telefon, Mail, Fax, Internet erfolgen.

    Bei wiederkehrenden Abbuchungen reicht eine einmalige Information bei der Erstabbuchung bzgl. der Folgeabbuchungen aus.

    Die im B2C verwendete Basislastschrift kann innerhalb von acht Wochen und bei fehlender Autorisierung innerhalb von 13 Monaten nach Belastung zurückgegeben werden. Bei Firmenlastschriften existiert keine Möglichkeit der Rücklastschrift, die Bank ist jedoch verpflichtet, die Mandatsdaten bereits vor der Einlösung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Zahlung zu prüfen.

    Wie ändert sich das Datenformat?
    Die Übermittlung der Lastschriften und Überweisungen muss mit dem XML-Format ISO-20022 erfolgen.

    Gelten die Lastschriftaufträge der Bestandskunden weiterhin?
    Existierende Einzugsermächtigungen bestehen weiterhin, wenn der Kunde per Migrationsbrief informiert wird. Bei der Nutzung des Abbuchungsverfahrens gilt die bestehende Abbuchungserlaubnis nicht mehr, hier muss ein neues SEPA-Firmenlastschriftmandat vom Kunden eingeholt werden.

    Zahlreiche weitere Detailfragen werden in der von der Deutschen Kreditwirtschaft bereit gestellten Info-PDF Fragen zur Thematik "SEPA" und "SEPA-Migration" (Implementierungsfragen) erläutert.

    Weiterführende Informationen zu dem Thema SEPA erhalten Sie auch auf den folgenden Seiten:

    Die Deutsche Kreditwirtschaft

    Deutsche Bundesbank

    Bundesverband deutscher Banken e.V.

    Deutscher Sparkassen- und Giroverband

    https://www.sepadeutschland.de/faq

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2012/05/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-4-vorbereitung_einheitlicher_euro-zahlungsraum.html

    Über den Autor
    Bank- und Diplom-Kaufmann Holger Linneweber arbeitet bei dem Rechtsservice-Anbieter janolaw AG als Marketing- und Vertriebsmanager und betreut dort insbesondere den Bereich Marketing und Partner-Management. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehr als 1.000 Dokumente leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.

    Kontakt:
    janolaw AG
    Otto-Volger-Straße 3c
    65843 Sulzbach/Taunus
    Telefon: 06196/7722-500
    Fax: 06196/7722-507
    E-Mail: info@janolaw.de
    Webseite: www.janolaw.de
    Twitter: https://twitter.com/janolaw

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    noRiddle (revilonetz)

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    • Beiträge: 13.707
    • Geschlecht:
    Wow, hoffe daß diese Arbeit an Zusammentragen und geordneter Darstellung von Informationen entsprechend gewürdigt wird.

    Danke dafür.

    Gruß,
    noRiddle

    viza

    • Mitglied
    • Beiträge: 113
    • Geschlecht:
    Zitat
    Maßgeblich ist jedoch die Inkassovereinbarung zwischen dem Zahlungsempfänger (Shopbetreiber) und seinem Zahlungsdienstleister (Hausbank). Die vereinbarte Schriftform für die Inkassovereinbarung, die sogenannte gewillkürte Schriftform kann nach §§ 127 Abs. 2 Satz 1, 126 BGB auch in telekommunikativen Form übermittelt werden, so dass auch im Internet erteilte Mandate möglich sind. Das damit einhergehende höhere Risiko einer Rücklastschrift muss der Shopbetreiber tragen.

    Vielleicht lese ich das ja falsch (man möge mich drauf hinweisen, wenn dem so ist...),
    aber ich frag mich, was die Schriftform der Inkassovereinbarung mit der Möglichkeit zu tun hat, Mandate elektronisch entgegen zu nehmen....  :-?

    Die Inkassovereinbarung weist nur auf die Aufbewahrungspflicht hin und regelt lediglich die Inhalte des Mandates nicht aber die Form der Hereinnahme.

    Hmmm...
    10 Antworten
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    28. Juli 2014, 22:40:01 von noRiddle (revilonetz)
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