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  • Thema: Neue Pflichtinformationen beim Verkauf von Lebensmitteln ab dem 13.12.2014

    Tomcraft

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    Neue Pflichtinformationen beim (Online-)Verkauf von Lebensmitteln ab dem 13.12.2014
    Am 13.12.2014, also ein halbes Jahr nach der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL), treten erneut umfangreiche gesetzliche Änderungen in Kraft. Mitten im Weihnachtsgeschäft werden Unternehmer verpflichtet, neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten einzuhalten. Davon betroffen sind Online-Händler, die Lebensmittel an Verbraucher verkaufen. Im Gegensatz zu den Vorgaben der VRRL gibt es in diesem Fall allerdings Übergangsreglungen.


    Kennzeichnungspflicht zum Schutz der Verbraucher
    Mit der „Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ baut der europäische Gesetzgeber den Verbraucherschutz und das Recht auf Information weiter aus. Darüber hinaus beabsichtigt er, den Schutz der Gesundheit der EU-Bürger zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichtet er Lebensmittelhändler auf allen Stufen der Vertriebskette dazu, gesetzlich festgeschriebene Informationen über das betreffende Lebensmittel in bestimmter Art und Weise zur Verfügung zu stellen und zwar ab dem 13.12.2014.

    Betroffen sind auch Online-Händler
    Die Pflichten treffen sowohl die Hersteller als auch die Verkäufer gleichermaßen. Und das nicht nur im stationären Ladengeschäft, sondern auch beim Handel über das Internet. Das hat zur Folge, dass Webshop-Betreiber darauf achten müssen, dass die Lebensmittel, die sie anbieten, den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie müssen daher sicherstellen, dass die Informationen vollständig und richtig sind. Auch wenn der Verkäufer mit der Kennzeichnung der Lebensmittel nur in den seltensten Fällen etwas zu tun hat, kann er bei Fehlern dennoch zur Verantwortung gezogen werden. In diesem Fall drohen Abmahnungen.

    Pflichtangaben:
    Um solche zu vermeiden, müssen folgende Angaben bei jedem Lebensmittel zur Verfügung gestellt werden:
    • Bezeichnung des Lebensmittels (gesetzliche, wenn nicht vorhanden, verkehrsübliche, wenn nicht vorhanden, beschreibende Bezeichnung)
    • Zutatenverzeichnis (Liste sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge samt Mengenangabe, sofern gesetzlich vorgeschrieben; die Überschrift muss das Wort „Zutaten“ enthalten)
    • Allergene und Unverträglichkeitsstoffe (in den in Anhang II der VO angegebenen Fällen unter Verwendung der gesetzlichen Bezeichnung; Kennzeichnung muss optisch hervorgehoben werden, z.B. durch Fettdruck)
    • Nettofüllmenge (in Millilitern, Zentilitern, Litern, Gramm oder Kilogramm)
    • Mindesthaltbarkeitsdatum (bzw. Verbrauchsdatum oder Datum des Einfrierens in der Form: „mindestens haltbar bis (Ende)/ zu verbrauchen bis/ eingefroren am … [Datum oder Hinweis, wo dieses zu finden ist]“, bei einer Haltbarkeit bis zu 3 Monaten: „TT.MM.“, von 3 bis 18 Monaten : „MM.JJJJ“, bei über 18 Monaten: „JJJJ“)
    • Name/Firma und Adresse des Lebensmittelunternehmers (also desjenigen, in dessen Namen das Produkt vermarktet wird)
    • ggf. Alkoholgehalt (sofern dieser über 1,2, Volumenprozent liegt in der Form: „Alkohol/Alk. … % vol.“)
    • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort (in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, z.B. bei Fleisch)
    • ggf. besondere Anweisungen für die Aufbewahrung oder Verwendung (vor allem für die Zeit nach dem Öffnen der Verpackung, z.B. Angabe des Verzehrzeitraums)
    • ggf. Gebrauchsanleitung (wenn ohne sie eine Verwendung des Produkts in geeigneter Weise nur schwer möglich wäre, z.B. bei Instant- oder Fertigprodukten, die die Zufügung einer bestimmten Menge an Flüssigkeit erfordern)
    • ggf. weitere Pflichtangaben (die bei bestimmten Inhaltsstoffen erforderlich sind, etwa  enthaltenes Süßungsmittel oder Koffein)
    • Nährwertdeklaration (erst ab dem 13.12.2016 verpflichtend; dann muss zwingend angegeben werden: Brennwert, Menge an gesättigten Fettsäuren, Kohlehydraten, Zucker, Eiweiß und Salz)
    Formale Anforderungen
    Das Gesetz legt für die Kennzeichnung auch formale Anforderungen fest. So müssen die Angaben z.B. in Worten und Zahlen erfolgen. Zusätzlich dazu dürfen Piktogramme oder Symbole verwendet werden. Vor allem aber müssen die Informationen klar und verständlich formuliert sein, was eine Sprache erfordert, die der Verbraucher versteht. Um das zu gewährleisten, kann eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem das Produkt vertrieben werden soll, verwendet werden. Die Angaben müssen darüber hinaus bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.

    Angaben müssen sich auf oder an der Verpackung befinden
    Bei vorverpackten Lebensmitteln, also solchen, die als Verkaufseinheit an den Verbraucher abgegeben werden sollen, müssen sich die oben genannten Informationen auf der Verpackung oder auf einem Etikett befinden, das an dieser befestigt ist. Hinzu kommt, dass die Informationen an einer gut sichtbaren Stelle platziert, dauerhaft angebracht und gut lesbar sein müssen. Die Lebensmittelbezeichnung, die Nettofüllmenge sowie der Alkoholgehalt, soweit vorhanden, müssen sich im selben Sichtfeld befinden.

    Irreführungsverbot
    Auch für die Lebensmittelkennzeichnung gilt das Irreführungsverbot, das in diesem Zusammenhang insbesondere verhindern soll, dass durch bestimmte Bezeichnungen oder Formulierungen der Eindruck erweckt wird, das Lebensmittel weise bestimmte (etwa medizinische) Eigenschaften auf, die tatsächlich gar nicht vorliegen.

    Im Fernabsatz muss Information vorvertraglich erfolgen
    Im Fernabsatz müssen zusätzliche Besonderheiten berücksichtigt werden. Werden Lebensmittel über das Internet verkauft, müssen die Angaben bereits vor Vertragsschluss zur Verfügung stehen. Das kann dadurch gewährleistet werden, dass Produktfotos eingepflegt werden, die die Verpackung und damit die auf dieser befindliche Kennzeichnung, klar und deutlich erkennen lassen. Alternativ können die Angaben innerhalb der detaillierten Produktbeschreibung aufgelistet. werden. Da es sich bei den meisten Informationen wohl um „wesentliche Eigenschaften“ im Sinne des Gesetzes handelt, wird der Kunde die Kennzeichnung auch an dieser Stelle erwarten.

    Zusätzlich bei Lieferung der Ware
    Eine Ausnahme von der vorvertraglichen Informationspflicht gilt für das Mindesthaltbarkeitsdatum, das erst bei Warenlieferung mitzuteilen ist. Zu diesem Zeitpunkt müssen auch alle weiteren Angaben noch einmal zur Verfügung gestellt werden, Da diese sich auf der Verpackung/ dem Etikett befinden, wird die Pflicht bereits durch die Zustellung der Artikel erfüllt. Lediglich bei nicht vorverpackten Lebensmitteln muss die Information auf anderem Wege erfolgen, etwa durch ein Papier, das die Kennzeichnung enthält und der Sendung beigelegt wird.

    Stichtag 13.12.2014, es gibt aber Übergangsvorschriften
    Ab dem 13.12.2014 müssen also alle Lebensmittel nach den Vorgaben der Verordnung gekennzeichnet werden. Lediglich die Nährwertdeklaration ist erst ab dem 13.12.2016 zwingend erforderlich. Erfolgt sie bereits jetzt, muss sie aber den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

    Für die Kennzeichnungspflicht gibt es allerdings Übergangsvorschriften, die es Händlern erlaubt, ihre Vorräte zunächst „abzuverkaufen“, auch wenn die Kennzeichnung nicht den neuen Vorgaben entspricht. Betroffene Unternehmer müssen ihre Lagerbestände also nicht vernichten.

    Darüber erteilt die Verordnung der Europäischen Kommission einen umfangreichen Prüfauftrag der sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Vorgaben stets auf dem aktuellsten Stand der Technik und der Wirtschaft sind. Künftig kann es daher zu regelmäßigen Anpassungen der Kennzeichnungspflicht kommen, die entsprechenden Handlungsbedarf bei den Shop-Betreibern auslöst. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

    Ihr Protected Shops Team

    Linkback: https://www.modified-shop.org/forum/index.php?topic=31747.0

    webald

    • modified Team
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    Das mit dem MHD glaube ich nicht. Das ist bei mehreren Chargen doch gar nicht umsetzbar und meines Wissens in der Richtlinie auch ausgenommen.

    WAdenfrtin

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    Gute Entscheidung, ich glaube, es stellt die Interessen der Verbraucher sicher , aber das ist in Deutschland nur sinnvoll. Es ist Schade.

    webald

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    • Beiträge: 2.795
    wie soll das die Interessen der Verbraucher sicherstellen? Jeder Verbraucher kann das alles auf der Verpackung nachlsen, wenn er dieser erhalten hat und dann immer noch von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen.

    Nun aber muss der Shopbetreiber den Shop anpassen und Daten einpflegen, die sowieso fat keiner lesen wird und daüber hinaus auch wieder nicht einheitlich sind, da bestimmte Angaben freiwillig sind bzw. der Verbraucher nicht kennt: Was etwa ist Riboflavin? Das ist die offizielle Bezeicnung für Vitamin B2. Vitamin B12 dagegen darf man wieder drauf schreiben.

    Aber nochmal zum MHD. Lt. Artikel 14 1. a der EU-Richtlinie 1169/2011 ist das MHD beim Fernabsatz ausgenommen. Die vom Protected Shops Team gegebene Aufstellung der Pflichtangaben ist wohl as Art. 9 der Richtlinie, in welcher ganz Allgemein die Pflichtangaben stehen. Art. 14 macht aber Einschränkungen für den Fernabsatz.

    mr.mc.mauser

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    Ich finde es Total übertrieben.

    Wenn auf einer Verpackung steht "Mit der extra Portion Milch" oder "A....a kann die träge Verdauung täglich regulieren... "
    Ja wer Glaubt das denn überhaupt ?

    Durch diese ganzen zusatz Gestzte und bezeichnungsvorschriften werden wir doch nur immer blöder, da denkt doch kein mensch mehr nach.

    Der Hammer der zur zeit Diskutiert wird ist auf Limodosen und Flashcen 0,33 L
    Da steht 0,25 Liter enthalten XX davon und YY davon usw.
    Da sagt doch einer da muss drauf
    0,1 Liter enthalten, 025 Liter enthalten und 0,3 l enthalten
    Begründung es Trinkt ja keiner nur 0,25 L bei so einer Flasche...

    Einfach Krank sowas, und hat nichts mehr mit Verbraucherschutz zu tun....

    dreckie

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    ups...glatt an mir vorbei gegangen...erst mal deaktiviert :D

    Bonsai

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    Einfach Krank sowas, und hat nichts mehr mit Verbraucherschutz zu tun....

    Es geht ja auch um das genaue Gegenteil .... in der Schweiz hat man z.B. Huflattich verboten, angeblich weil es Krebserregend sein soll. Problem mit dem Zeug ist aber nur, die Pharmamafia verliert Marktanteile an Naturmedizin.
    Die entsprechende Studie mit der man die angebliche karzinogenität "bewies" fand an Ratten statt. Man fütterte zunächst zum Futter Huflattich dazu. Ab 30% Huflattich verweigerten die Ratten die Nahrungsaufnahme komplett. Dann hat man die Ratten zwangsernährt, was zu erheblichem Stress bei den Tieren führte. Stresshormone sind bekanntermaßen ein Auslöser für Krebs .... also bewies die Studie eigentlich nur, dass Zwangsernährung Krebserregend ist. Des weiteren wird niemand als Mensch 30% oder mehr % seiner kompletten Nahrung auf Huflattich umstellen, egal wie krank er ist. Die Studie war von Anfang an ein Fake, bezahlt von der Pharmamafia, wie übrigens fast ausnahmslos aller Studien in dem Bereich. Der gleiche Wahnsinn findet in Lebensmittel- und Kosmetikindustrie statt.
               
    anything